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SOE: Geht die Grundsteuer-Rechnung auf?

Viele Eigentümer gehen gegen den aus ihrer Sicht zu hohen neuen Steuermessbetrag vor. Doch der ist nur die halbe Rechnung. Jetzt kommt es auf die Stadt- und Gemeinderäte an.

Von Heike Sabel
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Ausfüllen, warten, zahlen: Nächstes Jahr erfährt jeder Eigentümer, wieviel Grundsteuer er ab 2025 zahlen muss. Das ist zumindest der Plan.
Ausfüllen, warten, zahlen: Nächstes Jahr erfährt jeder Eigentümer, wieviel Grundsteuer er ab 2025 zahlen muss. Das ist zumindest der Plan. © dpa

Die Grundsteuererklärung hat viele Immobilienbesitzer Zeit und Nerven gekostet. Sie ist Teil der Grundsteuerreform. Das erste Ziel, neue Grundsteuerbescheide zu erstellen, ist erreicht. Das Finanzamt hat diese den Immobilieneigentümern zukommen lassen. Doch viele reiben sich verwundert die Augen: Wenn sie mithilfe des örtlichen Hebesatzes nachrechnen, was sie künftig zahlen sollen, sehen sie eine teils drastische Erhöhung.

Das ist aber nicht das letzte Wort. Die Städte und Gemeinden sind angehalten, ihre Grundsteuersatzungen so anzupassen, dass sie zumindest unterm Strich nicht weniger, aber auch nicht mehr einnehmen. Ab 2025 soll dann die Steuer nach neuer Berechnung gezahlt werden.

Wer keine Erklärung zu seinem Grundstück abgegeben hat, wird geschätzt und erfährt seinen Grundsteuermessbetrag, heißt es vom Finanzamt.

Nächste Etappe: Frühjahr 2024

Der Freistaat ermittelt derzeit, wie die Kommunen vorgehen müssen, um künftig nicht weniger aus der Grundsteuer einzunehmen. Er rechnet also aus, wie hoch der Hebesatz einer Kommune sein muss, damit das gewährleistet ist. Dieser Wert soll ab Frühjahr 2024 veröffentlicht werden und kann dann mit dem Wert verglichen werden, den die Kommunen 2024 mit ihrer ab 1. Januar 2025 geltende Satzung beschließen müssen. Damit kann dann jeder Bürger sehen, ob seine Kommune die Steuer für eine Mehreinnahme nutzt oder nicht.

Doch die Rechnung werde so nicht aufgehen, sagt Dohnas Bürgermeister Ralf Müller (CDU), weil zum Beispiel Widersprüche noch offen sind oder die Schätzungen angefochten werden. Dennoch müssen die Kommunen die neue Satzung beschließen, weil die bisherige automatisch zum 1. Januar 2025 außer Kraft tritt.

Sieben Eigentümer haben bisher geklagt

Geschätzt werden die Werte für die Grundsteuererklärung bei den Eigentümern, die keine Erklärung abgegeben haben. Ob am Ende jemand mehr oder weniger bezahlen muss, hängt mit der Neubewertung der Grundstücke zusammen. Die alten Einheitswerte stammen in den neuen Bundesländern von 1935, sie wurden auch auf danach gebaute Häuser bezogen, entsprechen aber nicht mehr den realen Bedingungen und Werten.

Was ist was?

Grundsteuerwert: Er löst im Zuge der Grundsteuerreform den Einheitswert ab. Er soll den Wert des Grundstücks ausdrücken und wird zunächst auf den Stichtag 1. Januar 2022 berechnet. Alle sieben Jahre soll es eine Neubewertung geben.

Grundsteuermessbetrag: Er ist neben dem Grundsteuer-Hebesatz der entscheidende Faktor für die Berechnung der Grundsteuer. Er wird mithilfe der Grundsteuermesszahl und dem Grundsteuerwert des Grundstücks berechnet.

Grundsteuermesszahl: Sie ist eine Rechengröße bei der Festlegung der Grundsteuer. Sie bestimmt den Anteil vom Grundstückswert, der zur Steuerberechnung herangezogen wird.

Grundsteuerbescheid: Ihnen erhalten die Eigentümer von Immobilien nach der Abgabe der Grundsteuererklärung. In dem Bescheid teilt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag mit.

Grundsteuer: Sie ist eine kommunale Steuer aufgrund und Boden, die durch Hebesätze von den einzelnen Städten und Gemeinden erhoben und deren Höhe der jeweilige Stadt- bzw. Gemeinderat festlegt. Es gibt die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Flächen und die Grundsteuer B für gewerbliche Immobilien und Wohnungen.

Bis Ende November sind im Finanzamt Pirna rund 19.900 Einsprüche gegen die Grundsteuerwertbescheide und 13.700 gegen die Grundsteuermessbescheide eingegangen. Davon konnten 1.400 Einsprüche abgeholfen werden, das heißt, ihnen wurde entsprochen. 437 Einsprüche wurden zurückgenommen, 425 als unbegründet zurückgewiesen. Aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge liegen derzeit beim Sächsischen Finanzgericht sieben Klagen vor, teilt das Pirnaer Finanzamt mit. Wer gegen eine Schätzung Einspruch einlegt, mache das am besten gemeinsam mit der Grundsteuererklärung.