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Dem Weihnachtsschmuck Grenzen setzen

Weihnachtsschmuck gehört für viele einfach dazu. Nur das Wohnzimmer zu schmücken reicht aber manchen Mietern nicht. Was ist erlaubt und was nicht?

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Was dem einen gefällt, kann dem anderen zu viel sein.
Was dem einen gefällt, kann dem anderen zu viel sein. © Adobe Stock/Cara-Foto (Symbolfoto)

Nicht nur die Wohnungen, auch Balkone, Hausfassaden oder Treppenhäuser werden in der Vorweihnachtszeit oft üppig geschmückt. Hier sind aber Grenzen zu beachten, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). So können Mieter Adventskränze an ihrer Wohnungstür befestigen. Die Nachbarn müssen damit leben.

Nicht hinnehmen müssen Mitmieter es aber, wenn das gesamte Treppenhaus nach den Vorstellungen einer Mietpartei dekoriert wird, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 38 C 1858/08). Auch weihnachtliche Duftsprays dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben der Bewohner beeinträchtigt wird, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 3 WX 98/03).

Lichterketten und Weihnachtsschmuck am Balkon sind hingegen erlaubt, wenn sie sicher installiert sind. Die Hausfassade darf dabei aber nicht beschädigt werden. Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 390/09).

Aber: Die vorweihnachtliche Illumination darf die Nachbarn nicht übermäßig stören. Werden die Nachbarwohnungen hierdurch die ganze Nacht über zwangsbeleuchtet, können Nachbarn verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden.

Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Versicherung kann keinen Regress von den Mietern fordern, sie kann auch nicht verlangen, die Mieter müssten ihre Haftpflichtversicherung einschalten, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 67/06). (dpa/tmn)