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Schlappe für mittelsächsische Gewässerschützer vor Gericht

Ein Wasserkraftanlagenbetreiber hat Einspruch gegen zwei Bußgeldbescheide des Landratsamtes eingelegt. Warum dieser erfolgreich gewesen ist.

Von Dirk Westphal
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Ein Wasserkraftanlagenbetreiber hatte vor dem Amtsgericht Döbeln gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamtes geklagt. Es ging dabei um die Mindestdurchlaufmenge im Flussbett.
Ein Wasserkraftanlagenbetreiber hatte vor dem Amtsgericht Döbeln gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamtes geklagt. Es ging dabei um die Mindestdurchlaufmenge im Flussbett. © dpa

Döbeln/Gleisberg. Es gelten Regeln für den Betrieb von Wasserkraftanlagen zur Energiegewinnung. So muss – parallel zur Ausleitungsstrecke zur Turbine (Mühlgraben) – eine Mindestdurchlaufmenge an Wasser im eigentlichen Flussbett gewährleistet sein, um ökologische Schäden dort so gering wie möglich zu halten.

Bei Kontrollen der Mindestdurchlaufmenge an der Wasserkraftanlage Burgmühle in Gleisberg wurden durch das Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz Verstöße gegen die festgesetzte Mindestwasserabgabemenge festgestellt.

Bußgelder von 2.000 und 4.500 Euro

Gegen die Gesellschafter der beiden Betreiber-GBR waren jeweils Bußgelder in Höhe von 2.000 Euro und 4.500 Euro plus Gebühren und Auslagen verhängt worden (wir berichteten).

Während der für die Technik und den Betrieb der Anlage verantwortliche Inhaber die Bußgelder ans Landratsamt Mittelsachsen gezahlt hatte, ging die „kaufmännische Partei“ in Widerspruch.

Bereits beim ersten Gerichtstermin Ende Februar hatte sich herausgestellt, dass der ehemalige Gesellschafter sich praktisch zwar noch um die Buchhaltung kümmert, die Gesellschafteranteile aber seit 2013 von seiner Ehefrau und zwischenzeitlich von 2013 bis 2021 durch seinen Sohn gehalten werden.

So musste sich das Amtsgericht Döbeln unter Vorsitz von Richter Simon Hahn nicht nur damit beschäftigen, ob und warum zu wenig Wasser über das Wehr lief und ob dabei Vorsatz oder Unterlassen vorlag, sondern auch wie die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Gesellschaften der Geschäftspartner geregelt sind und wer überhaupt Gesellschafter der „kaufmännischen“ Seite ist.

Zum Vorwurf an sich hatte bereits am ersten Verhandlungstag geklärt werden können, dass die Mindestdurchlaufmenge unterschritten war, allerdings die Anlagenbetreiber daraus keinen Nutzen gezogen hatten.

Anschläge auf Wasserkraftanlage

Der als Zeuge geladene „technische“ Gesellschafter beschrieb im Gerichtssaal die Problematik, dass es mehrere „Anschläge“ auf die Anlage gegeben hätte.

„Von Naturschützern, die gegen Wasserkraft wären, wird behauptet“, mutmaßte der Geschäftsmann. So sei in diesem Fall von Fremden ein Kantholz entfernt worden, das einen Schützen stützte, um die Durchlaufmenge zu gewährleisten.

Seine Kernaussage zur Sachlage war allerdings, dass sich der vor Gericht stehende bayrische Rentner tatsächlich vorwiegend um Schriftverkehr, Buchhaltung und Post und nicht um den Betrieb der Anlage gekümmert hätte.

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Diese Aussage stützte der Projektingenieur, der die Wasserkraftanlage bis 2019 von der Planung bis zum technischen Konzept mitentwickelt hat. So hätte der Angeklagte die Rechnungen gezahlt, bei technischen Fragen wäre der andere Gesellschafter aktiv gewesen.

Richter Simon Hahn deutete gegenüber den vier anwesenden Vertretern des Landratsamtes an, dass für ihn eine Haftung des Bayern bei diesem Bußgeldtatbestand wohl nicht in Frage kommt.

Im Zweifel für den Angeklagten

Der verantwortliche Verwaltungsoberinspektor des Landratsamtes unternahm zwar einen letzten Versuch, das Gericht zu überzeugen, dass die Gesellschafterteilung für seine Behörde nicht ersichtlich war, stichhaltige Beweise dafür konnte er allerdings nicht vorweisen.

Von ihm vorgelegte Dokumente waren von Frau und Sohn des Angeklagten gezeichnet. Zudem verwies der Vorsitzende auf den Zeugen, der sich trotz kriselnder Geschäftsbeziehungen klar geäußert hatte.

Ob der Bayer als haptischer Gesellschafter oder Strohmann agiert hätte, spiele da keine Rolle.

Richter Simon Hahn entschied „im Zweifel für den Angeklagten“ auf Freispruch, da er den Tatbestand als nicht erwiesen ansah, und er in Anbetracht der Schilderung des Zeugen Zweifel hat, ob überhaupt ein Verstoß vorlag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.