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Vorsicht bei Geschenken im Job

Gegenüber Geschäftspartnern und Kunden zeigen sich Unternehmen oft großzügig. Das kann teuer werden

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Zu teure Geschenke im Job können zur Kündigung führen.
Zu teure Geschenke im Job können zur Kündigung führen. © Foto: pixabay - rawpixel

Ein tolles Vier-Gänge-Menü, VIP-Karten für ein ausverkauftes Fußballspiel oder einfach eine schöne Flasche Rotwein. Wer würde sich darüber nicht freuen? Doch im Job können solche Geschenke – beziehungsweise ihre Annahme – eine Kündigung nach sich ziehen. Und das gilt nicht nur für das Management und die Führungskräfte, sondern auch für die ganz normalen Angestellten.

Den meisten ist das auch bewusst: „Allzu große Geschenke gibt es meist ohnehin nicht mehr, um die Risiken zu minimieren“, sagt André Kasten, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ganz verschwunden sind die Aufmerksamkeiten aber nicht. „In den DAX-Unternehmen und auch in vielen anderen großen Firmen gibt es sogenannte Compliance-Vorgaben, darin ist das Problem der Geschenke und Zuwendungen geregelt“, sagt Kasten. Die Richtlinien müssten Vertragsbestandteil sein, entweder als Anlagen zum Arbeitsvertrag, einsehbar im Intranet oder als Datenträger mit allen Compliance-Regeln. Oft ist die Annahme von Geschenken weder ein straf- noch ein steuerrechtliches Problem. „Aber man verstößt gegen den Arbeitsvertrag“, betont Kasten. Wer unsicher ist, sollte vor Annahme eines Geschenks nachfragen, rät Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Schließen die Unternehmensregeln Geschenke aus, ist sogar ein kleines Werbegadget für wenige Euro tabu.

Auch ohne offizielle Compliance-Regeln kann die Annahme eines Geschenks problematisch werden, sagt Oberthür. Das gilt vor allem in korruptionsanfälligen Bereichen wie dem Einkauf – aber auch dann, wenn das Geschenk einen Wert von etwa zehn bis 15 Euro übersteigt. Lässt man sich Geschenke als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung geben, kann das zudem auch strafbar sein. Um solche Probleme zu vermeiden, dürfen Amtsträger und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung überhaupt keine Zuwendungen annehmen. Das regelt das Strafgesetzbuch. Für andere Arbeitnehmer sind die Regeln zwar lockerer, Ärger kann aber trotzdem drohen. „Meist wird sich niemand daran stören, bis es von anderer Seite Probleme gibt“, betont Kasten. Will man einen Mitarbeiter loswerden, können auch die Geschenke auf der Vorwurfsliste landen.

Und was ist mit der Steuer? Im Allgemeinen gilt für Arbeitnehmer: Geschenke des eigenen Arbeitgebers können sie bis zu einem monatlichen Wert von 44 Euro annehmen, bei persönlichen Anlässen auch bis zu einem Wert von 60 Euro, sagt Oberthür. Wenn Kollegen für Kollegen sammeln, zu welchem Anlass auch immer, ist das auch kein Problem. „Wenn die steuerliche Geschenkgrenze von 35 Euro nicht überschritten wurde, unterliegt ein Geschenk an einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens nicht der steuerlichen Erfassung“, sagt der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro. Ein solches Geschenk erfolge „personenorientiert“ und könne somit auch nicht als Geschenk an das Unternehmen gewertet werden. Höhere Beträge müssen sich allerdings in der Steuererklärung wiederfinden. (dpa)