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Keine Pflicht zum Umtausch

Das Geschenk gefällt nicht? Dann kommt es auf die Kulanz des Händlers an.

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Händler müssen Geschenke nicht umtauschen
Händler müssen Geschenke nicht umtauschen © Adobe Stock/drubig-photo (Symbolfoto)

Können Geschenke generell im Laden umgetauscht werden?

Nein. Gesetzlich sind Händler dazu nicht verpflichtet. Zumindest, solange die Ware nicht defekt ist. Oft lassen sich Händler aber auf einen Umtausch ein, um den Kunden zufriedenzustellen. Dabei hat häufig jeder eigene Regeln. Bei dem einen Geschäft ist ein Umtausch innerhalb weniger Tage möglich, beim nächsten länger.

Was gilt für online bestellte Waren?

Hier gibt es ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist können Kunden Sachen zurückschicken, die sie bei professionellen Online-Händlern geordert haben.

Was kann auf keinen Fall umgetauscht werden?

Vom Umtausch ausgeschlossen sind in aller Regel verderbliche Waren. Aus hygienischen Gründen ist auch eine Rückgabe von Dessous, Bademoden, Erotikartikeln oder Zahnbürsten nicht möglich. Gleiches gilt für speziell angefertigte Waren, etwa ein BVB-Trikot mit dem eigenen Namen.

Darf ich die Ware benutzen, bevor ich sie umtausche?

Das ist nicht ratsam. Denn die Umtauschware muss in jedem Fall in einwandfreiem Zustand sein, so dass der Händler sie wieder verkaufen kann. Ist ein Produkt wie eine DVD oder CD versiegelt, dann darf das Siegel nicht durchbrochen sein. Ist dies doch der Fall, dann ist ein Umtausch zumeist nicht möglich.

Kann ich beim Umtausch Bargeld verlangen?

Nein, die Modalitäten legen nicht die Kunden fest. Das ist die Entscheidung des Einzelhändlers. Normalerweise gibt es Ware gegen Ware. In einigen Geschäften bekommen Kunden auch Geld zurück, in anderen wird ihnen ein Gutschein ausgestellt. Macht dagegen der Kunde eines Online-Shops von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, bekommt er das zurück, was er gegeben hat: Hat er mit einem Gutschein bezahlt, dann kriegt er einen Gutschein zurück, hat er Geld überwiesen, dann wird das Geld zurücküberwiesen. Ein Händler kann den Gutschein zwar auf den Namen eines konkreten Kunden ausstellen. Dieser darf den Gutschein aber dennoch an jemand anderen weitergeben. Der Händler darf die Annahme nicht verweigern.

Ist beim Umtausch im Geschäft der Kassenbon zwingend?

Auch das entscheidet der Händler. Im Idealfall sollte der Kunde den Bon vorlegen können, um so zu beweisen, dass er das Produkt tatsächlich in dem Laden erworben hat. Wer per Karte gezahlt hat, kann dem Händler einen Kontoauszug präsentieren.

Was ist, wenn die Ware defekt ist?

Generell ist der Händler verpflichtet, für zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise nach der Übergabe der bezahlten Ware für die Mängelfreiheit des Produkts einzustehen. Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten auf, wird davon ausgegangen, dass das Defizit von Anfang an bestand. Danach muss der Käufer den Nachweis erbringen. Viele Händler verlangen das aber innerhalb der zwei Jahre nicht. (dpa)

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