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Haushalt des Landkreises Bautzen ist genehmigt - unter Auflagen

Die Landesdirektion hat dem Etat für 2023 und 2024 inklusive Kreditaufnahmen zugestimmt. Doch die Kreisverwaltung muss dafür einiges tun.

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Der Haushalt des Landkreises Bautzen für die Jahre 2023 und 2024 ist genehmigt; unter Auflagen.
Der Haushalt des Landkreises Bautzen für die Jahre 2023 und 2024 ist genehmigt; unter Auflagen. © Symbolfoto: SZ/Uwe Soeder

Bautzen. Die Landesdirektion Sachsen hat den Doppelhaushalt des Landkreises Bautzen für die Jahre 2023 und 2024 inklusive der vorgesehenen Kreditaufnahmen genehmigt. Sie erteilt der Kreisverwaltung allerdings einige Auflagen, berichtet Valerie Eckl, Pressesprecherin der Landesdirektion.

Der Doppelhaushalt hat ein Volumen von rund 1,2 Milliarden Euro. Der Landkreis plant 2023 und 2014 Investitionen in Höhe von insgesamt knapp 138 Millionen Euro. Investitionsschwerpunkte sind Straßenbau, Schulhausbau und der Neubau von Rettungswachen. Die Kreisumlage beträgt für beide Haushaltsjahre 33,5 Prozent und ist damit gegenüber den Vorjahren um 1,5 Prozent gestiegen.

Zur Finanzierung von Investitionen muss der Landkreis Kredite in Höhe von reichlich 6 Millionen Euro aufnehmen. Aus der mittelfristigen Finanzplanung des Landkreises würden sich zudem deutliche Hinweise auf eine Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit ergeben, so die Sprecherin.

Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Finanzlage hat die Landesdirektion Auflagen erteilt. So muss der Landkreis geeignete Maßnahmen prüfen und ergreifen, um das drohende Haushaltsdefizit abzuwenden und den Haushaltsausgleich im Finanzplanungszeitraum bis 2027 sicherzustellen. Vierteljährlich hat er der Landesdirektion zum Stand der Auflagenerfüllung Bericht zu erstatten.

Der Erste Beigeordnete des Landkreises Bautzen Jörg Szewczyk zeigte sich erfreut über die erfolgte Genehmigung. Die darin enthaltenen Auflagen seien angemessen und der aktuellen Haushaltslage geschuldet, äußert er. (SZ)

Der Beitrag wurde am 19. Juli 2023 um 10.10 Uhr aktualisiert und mit dem Statement des Ersten Beigeordneten ergänzt.