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Videoüberwachung: Was ist erlaubt und welche Regeln gelten dafür?

Sachsens Datenschutzbeauftragte prüft, ob die Überwachungskameras am Bahnhof in Bautzen zulässig sind. Generell bekommt sie immer mehr Beschwerden. Das ist beim Einsatz von Videotechnik zu beachten.

Von David Berndt
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Die Eigentümer des Bahnhofs in Bautzen überwachen das Areal mit Videokameras. In welchen Fällen ist der Einsatz solcher Technik eigentlich erlaubt?
Die Eigentümer des Bahnhofs in Bautzen überwachen das Areal mit Videokameras. In welchen Fällen ist der Einsatz solcher Technik eigentlich erlaubt? © Steffen Unger

Bautzen. Die Überwachungskameras am Bahnhof Bautzen beschäftigen derzeit die Sächsische Datenschutzbeauftragte. Diese prüft, ob die Technik vor Ort überhaupt zulässig ist. Betrieben wird sie von den Eigentümern des Bahnhofs, der Drews und Lucas Immobilien GbR, gegen die eine Privatperson wegen mutmaßlicher Tonaufnahmen im Rahmen dieser Überwachung Anzeige erstattet hat.

Doch in welchen Fällen sind Überwachungskameras in Sachsen überhaupt erlaubt und wer darf sie betreiben? Sächsische.de erklärt das im Überblick.

Das ist mit Videoüberwachung gemeint

Grundsätzlich bedeutet Videoüberwachung, dass personenbezogene Daten mit elektronischen Einrichtungen automatisiert verarbeitet werden. Das kann außer mit fest installierten und handelsüblichen Kameras für eine längerfristige Überwachung auch mit Webcams, Smartphones, Wild- oder Tür- und Klingelkameras passieren. Das gilt für Liveübertragungen ebenso wie für die Aufzeichnung.

Sachsens Datenschutzbeauftragte erhält immer wieder Beschwerden zu privaten Videoüberwachungen. „Nur bei jeder dritten Videoüberwachung, die ich aufgrund einer Beschwerde prüfe, ist datenschutzrechtlich nichts zu beanstanden. Besonders bei Privatpersonen erfolgt der Kameraeinsatz überwiegend rechtswidrig“, teilte Dr. Juliane Hundert Ende Januar 2024 mit.

So sei die Zahl der Beschwerden von 130 im Jahr 2021 auf 140 im Folgejahr und 200 im Jahr 2023 gestiegen. Dabei handele es sich ausschließlich um Videoüberwachungen durch nichtöffentliche Stellen.

So ist in Sachsen private Videoüberwachung geregelt

Private Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse der Nutzer dieser Technik vorliegt und diese den Zweck erfüllt. Dem stehen aber die Grundrechte betroffener Personen entgegen, vor allem wenn es sich um Kinder handelt.

Mit einer Videoüberwachung wollen Nutzer zum Beispiel potenzielle Straftäter abschrecken oder Straftaten aufklären. Hier geht es also um Eigentums- oder Personenschutz oder die Ausübung des Hausrechts. Räumlich und zeitlich ist die Nutzung einer Videoüberwachung aber nur auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.

Laut Björn-Henrik Lehmann, Sprecher der Datenschutzbeauftragten in Sachsen, müssen Videokameras zwar nicht angemeldet oder genehmigt werden, aber „die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Videoüberwachung sind sehr hoch. Eine Videoüberwachung öffentlicher Verkehrsräume ist privaten Stellen grundsätzlich nicht gestattet. Das gilt auch im Zusammenhang mit Tonaufnahmen.“

Sachsens Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert rät wegen der hohen Hürden für einen rechtmäßigen Einsatz: „Lassen Sie die Finger von Überwachungskameras.“
Sachsens Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert rät wegen der hohen Hürden für einen rechtmäßigen Einsatz: „Lassen Sie die Finger von Überwachungskameras.“ © Archivbild: ronaldbonss.com

Detailliert und ausführlich informiert die Datenschutzbeauftragte zum Thema Videoüberwachung in der Broschüre „Achtung Kamera!“. Demnach sei Videoüberwachung etwa an Tankstellen, in Juweliergeschäften oder Banken akzeptiert, allerdings nicht in Wäldern, Sport-, Schwimm- oder Sauna-Einrichtungen.

So soll es überall dort keine Videoüberwachung geben, wo „Menschen kommunizieren, essen und trinken, sich austauschen, erholen oder Sport treiben“, also in Freizeiteinrichtungen und Gastronomiebetrieben. Hier stehe die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund. Dagegen kann es berechtigte Interessen für eine Videoüberwachung geben, wenn es um Sicherheitsfragen gehe und Leben, Gesundheit oder Freiheit geschützt werden sollen. Bagatelldelikte zählen aber nicht dazu.

Das passiert bei unzulässiger privater Videoüberwachung

Bei unzulässiger Videoüberwachung kann es zu Schadenersatzklagen der Betroffenen und Bußgeldern durch die Datenschutzbeauftragte kommen. 2023 etwa seien sieben Bußgelder in Höhe von 100 bis 1.000 Euro wegen der rechtswidrigen Nutzung von Dashcams verhängt worden. Bei einem weiteren Fall ging es um die stationäre Kamera eines Mieters im Innenhof eines Mehrfamilienhauses. Dr. Juliane Hundert rät, erst gar keine Überwachungskameras zu nutzen.

So ist die Videoüberwachung durch Kommunen geregelt

In ihrer Funktion als Polizeibehörden dürfen Kommunen in Sachsen öffentlich zugängliche Räume per Video überwachen. Voraussetzung dafür ist, dass an diesen Orten „künftig erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen oder diese zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen erforderlich ist“, heißt es in der Datenschutz-Broschüre.

Vertretbar sei so eine Videoüberwachung zur Abschreckung und Vermeidung oder Beweissicherung etwa bei Vandalismus oder Graffiti-Malereien in erheblichem Umfang, Brandstiftung, sonstigen Sachbeschädigungen, Einbruch oder Diebstahl.

Wenn Kommunen nicht als Polizeibehörden handeln, können sie auch im Sinne ihres Hausrechts Videoüberwachung nutzen. Das kann etwa in kommunalen Freibädern oder bei Denkmalen sein, um diese vor Beschädigungen zu schützen, oder bei Abfallbeseitigungsanlagen wegen illegaler Müllablagerungen.

Auch andere öffentliche Stellen wie Landesbehörden, Hochschulen oder Kliniken können ihr Hausrecht per Videoüberwachung durchsetzen, „wenn diese erforderlich und verhältnismäßig ist“. So dürfen Objekte oder umfriedete Areale „samt eines höchstens einen Meter breiten Streifens überwacht werden“.