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Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Sachsen

Freiheiten für Geimpfte und Genesene, Lockerungen bei Inzidenz unter 100: Ab 10. Mai gelten neue Regeln in Sachsen. Der Überblick.

Von Andrea Schawe
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Trotz des schönes Wetters kann die Außengastronomie erst öffnen, wenn die Infektionszahlen sinken.
Trotz des schönes Wetters kann die Außengastronomie erst öffnen, wenn die Infektionszahlen sinken. © Jürgen Lösel

Dresden. Die sächsische Landesregierung hat am Dienstag eine neue Corona-Schutzverordnung beschlossen. Sie sieht Lockerungen für Geimpfte und Covid-19-Genesene vor und gilt ab dem 10. Mai.

Noch immer habe Sachsen bundesweit die zweithöchste Inzidenz, sagte Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD). Am Dienstag lag der Wert für Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche bei 204,2. Vier Landkreise liegen über einem Wert von 200, das Erzgebirge und der Landkreis Mittelsachen sogar über 300. "Ich möchte deswegen nicht von einer Entlastung sprechen", so Köpping.

Auch in den sächsischen Krankenhäusern ist die Belastung weiterhin hoch. Am Dienstag wurden 1.137 Covid-19-Patienten auf einer Normalstation im Krankenhaus behandelt.

Lockdown

Die neue sächsische Corona-Schutzverordnung tritt am 10. Mai in Kraft und gilt vorerst bis zum 30. Mai. Die neue Corona-Verordnung greift erst, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern sinkt. Liegt der Wert darüber, gilt die im Infektionsschutzgesetz verankerte Notbremse. In Sachsen liegen derzeit alle Landkreise über diesem Wert.

Auch der Bettenindikator spielt weiterhin eine Rolle: Lockerungen sind nur möglich, wenn weniger als 1.300 Betten auf Normalstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind.

Lockerungen sind möglich, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter der Grenze von 100 bzw. 50 liegt. Die Lockerungen gelten dann ab dem jeweils übernächsten Tag. Verschärfungen muss es wieder geben, wenn der Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, dann ebenfalls zum übernächsten Tag.

Kontaktbeschränkungen

Unter einer 100er-Inzidenz sind private Zusammenkünfte von zwei Hausständen mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen im Feien erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.

In allen Kreisen gelten jedoch wegen der "Notbremse" aufgrund erhöhter Infektionszahlen verschärfte Regelungen. Dort darf sich ein Hausstand nur noch mit maximal einer Person eines anderen Hausstandes treffen.

Bei niedrigen Infektionszahlen sind auch mehr Kontakte erlaubt. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 sind Treffen von zwei Haushalten mit zusammen maximal zehn Personen auch drinnen möglich.

Abgeraten wird weiterhin von nicht zwingend notwendigen Reisen und Besuchen. Weiterhin wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.

Ausgangsbeschränkungen

Die Ausgangsbeschränkungen sind in der neuen Corona-Schutzverordnung nicht mehr enthalten - wegen der Notbremse gilt in Landkreisen und Städten mit einer Inzidenz über 100 eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Auch Alkoholverbote in Innenstädten und auf Plätzen mit viel Publikumsverkehr können erlassen werden.

Geimpfte und Genesene

Für sie entfällt die Testpflicht, die für die Nutzung verschiedener Dienstleistungsangebote unter Pandemiebedingungen gegenwärtig erforderlich ist. Sie werden mit negativ Getesteten gleichgestellt. Für Ende der Woche erwartet Sachsen hier auch eine einheitliche Regelung des Bundes. Eine Ausnahme gibt es: In Pflegeheimen und Krankenhäuser sind weiterhin Tests nötig.

Als geimpft gilt, wer zwei Impfungen erhalten hat. Die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Die Impfung muss mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemacht worden sein - das sind derzeit die Vakzine von Biontech, Moderna, Astrazeneca und Johnson & Johnson.

Dass man genesen ist, soll man ebenfalls belegen müssen - und zwar mit einem Nachweis eines positiven PCR-Labortests, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt oder mit einer ärztlichen Bescheinigung. Menschen, deren Covid-19-Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, brauchen eine einmalige Impfung.

Die jeweiligen Nachweise sind nur im Original gültig. Wenn man den Original Test-Nachweis nicht mehr habe, kann man sich diesen bei derselben Stelle auch noch einmal nachträglich bescheinigen lassen. Man muss außerdem frei von Krankheitssymptomen sein.