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Impfpflicht in Mittelsachsen ausgesetzt: So reagieren die Gesundheitsministerien

Die Landkreise haben beim Umsetzen der Impfpflicht im Gesundheitswesen einen Ermessensspielraum. Damit sollen Versorgungsengpässe verhindert werden.

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Zum Schutz der Patienten sollten Mitarbeiter in Pflege- und Gesundheitsberufen geimpft sein. In Mittelsachsen dürfen auch alle anderen weiterarbeiten.
Zum Schutz der Patienten sollten Mitarbeiter in Pflege- und Gesundheitsberufen geimpft sein. In Mittelsachsen dürfen auch alle anderen weiterarbeiten. ©  Moritz Frankenberg/dpa (Symbolbild)

Mittelsachsen. In Mittelsachsen können Ungeimpfte weiter in Pflege- und Gesundheitsberufen arbeiten. Das Landratsamt hat bisher an 1.701 Mitarbeiter Briefe mit der Mitteilung verschickt, dass "derzeit von einem Betretungs-/Tätigkeitsverbot abgesehen wird."

Insgesamt hatten Arbeitgeber rund 3.500 Mitarbeiter gemeldet, die nicht geimpft oder genesen sind sowie kein ärztliches Attest vorlegen können. Mittelsachsen war der erste Landkreis, der die Impfpflicht ausgesetzt hat. Umgeht er damit ein Bundesgesetz?

Das Bundesministerium für Gesundheit äußere sich nicht zu einzelnen Fällen und könne die "konkrete Ermessensausübung" nicht prüfen oder beurteilen, erklärt Marina Schmidt von der Pressestelle des Ministeriums auf Nachfrage. Grundsätzlich gelte, dass der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und damit auch die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch die Bundesländer erfolgt.

Behörden haben einen Ermessensspielraum

Gleichzeitig weist sie auf eine "Kann"-Regelung im Infektionsschutzgesetz hinsichtlich der Verhängung von Tätigkeits- und Betretungsverboten gegenüber Personen, die den Nachweispflichten nicht nachgekommen sind, hin. Dies bedeute, dass die Behörden über einen Ermessensspielraum verfügen.

Bei deren Entscheidung könnten so eventuell drohende Versorgungsengpässe in den Einrichtungen berücksichtigt werden. Genau damit hatte Mittelsachsens Landrat Matthias Damm (CDU) sein Handeln begründet.

"Nach Kenntnis des BMG haben die Bundesländer ermessenslenkende Vorschriften erlassen, in welchen die lokal vorhandenen Voraussetzungen berücksichtigt werden", so Marina Schmidt. Da in das Ergebnis der Ermessensausübung vielfältige Faktoren einfließen, könne die Rechtmäßigkeit nicht pauschal beurteilt werden.

"Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns grundsätzlich den Gerichten obliegt", sagt die Sprecherin.

Kreise müssen Entscheidungen begründen

Auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales (SMS) äußert sich nicht konkret zur Vorgehensweise des Landkreises Mittelsachsen. Referentin Theresa Schmotz verweist auf eine Aussage von Gesundheitsministerin Petra Köpping.

"Wir hatten bereits Mitte März den Landkreisen und kreisfreien Städten Vollzugshinweise gegeben, wie man mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umgehen sollte und dabei spielt die Versorgungssicherheit eine prioritäre Rolle. Wir vertrauen den Verantwortlichen an dieser Stelle voll und ganz und haben auch immer gesagt, dort wo die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann, kann kein Betretungsverbot ausgesprochen werden", sagte sie

Alle zwei Monate hätten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Berichtspflicht. Dabei dokumentieren die Behörden, wie sie zu ihren Entscheidungen gekommen sind. Die nächsten Berichte der Gesundheitsämter erwarte das Ministerium zum 30. Juni.

"Wir sind der Überzeugung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte ihre Entscheidungen auf Basis der Vollzugshinweise sehr verantwortungsbewusst treffen", so Theresa Schmotz.

Dem Sächsischen Gesundheitsministerium seien bisher 24.703 Personen gemeldet worden, die keinen oder keinen vollständigen Nachweis zum Impfschutz vorgelegt haben. Bei dieser Angabe seien die 3.200 Mitarbeiter, die in einer Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsens genannt werden, noch nicht eingerechnet, da aufgrund des Softwareproblems noch keine Personenzahl gemeldet wurde, erklärt die Referentin.