SZ + Sachsen
Merken

So soll die Pflege-Impfpflicht in Sachsen funktionieren

Am 16. März müssen alle Mitarbeiter in Pflege-Einrichtungen geimpft sein. Doch was ist mit Umgeimpften? Wie Sachsen das Bundesgesetz durchsetzen will.

Von Annette Binninger
 5 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Am 16. März müssen Mitarbeiter in Pflege-Einrichtungen geimpft sein.
Am 16. März müssen Mitarbeiter in Pflege-Einrichtungen geimpft sein. © dpa

Dresden. Es wird auch in Sachsen ernst mit der Impfpflicht. Noch nicht für alle, aber vom 16. März an gilt sie in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen auch in Sachsen. Das vom Bund beschlossene Gesetz wird damit vollzogen. Doch wie? In einem Land wie Sachsen, in dem schätzungsweise 25 bis 30 Prozent der Mitarbeiter in den betroffenen Einrichtungen bisher nicht geimpft sind? "Die Versorgungssicherheit hat oberste Priorität", betonte das sächsische Gesundheitsministerium am Freitagnachmittag noch einmal.

Da kursierte gerade ein erster Entwurf des "Vollzugshinweises", mit dem der Freistaat den kreisfreien Städten und Landkreisen einen Handlungsrahmen vorgeben will, damit sie das Bundesgesetz vor Ort vollziehen. Und es ist bereits absehbar, dass es zu lokalen und regionalen Unterschieden im Umgang mit Ungeimpften in den betroffenen Einrichtungen kommen wird. Denn es gibt einen erheblichen Ermessensspielraum vor Ort. Sächsische.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum weiteren Prozedere.

In diesem Artikel:

  • Für wen gilt die "Pflege-Impfpflicht"?
  • Was bedeutet die Impfpflicht für die betroffenen Einrichtungen?
  • Was geschieht mit ungeimpften Mitarbeitern?
  • Welchen Spielraum haben die Einrichtungen und die zuständigen Gesundheitsämter?
  • Gibt es eine Möglichkeit, dass ungeimpftes Personal trotzdem weiterarbeiten kann?
  • Wie wird die Impfpflicht durchgesetzt? Gibt es Bußgelder?
Ihre Angebote werden geladen...