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Pflegebedürftige können Zusatzleistung noch bis Ende Juni abrufen

Wer zu Hause versorgt wird, kann den monatlichen Entlastungsbetrag erhalten. Viele nutzen das nicht, dabei lässt sich das Geld vielfältig verwenden.

Von Kornelia Noack
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Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zu, die zu Hause gepflegt werden.
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zu, die zu Hause gepflegt werden. © Jana Bauch/dpa

Wer einen Pflegegrad hat, bekommt Pflegegeld oder Sachleistungen, also Unterstützung durch einen Pflegedienst etwa. Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause versorgt, hat er zusätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dabei handelt es sich um einen Festbetrag von 125 Euro im Monat, unabhängig vom Pflegegrad.

Viele Pflegebedürftige nehmen den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch. Dabei können sie mit den insgesamt 1.500 Euro im Jahr verschiedene Unterstützung für sich finanzieren – zum Beispiel eine Putz- oder Haushaltshilfe, eine Begleitung beim Einkauf, bei Behördengängen, Freizeitaktivitäten, in einigen Fällen sogar Gartenarbeit, wie die Verbraucherzentrale NRW erklärt.

Abrechnung erfolgt nach erbrachter Leistung

Die Anbieter der Dienstleistung müssen jeweils vom Bundesland dafür zertifiziert sein. In Sachsen werden auch sogenannte Nachbarschaftshelfer anerkannt, wenn sie einen Kurs besucht haben. Je nach Bedarf lässt sich der Entlastungsbetrag auch anteilig für Tages- und Nachtpflege oder eine Kurzzeitpflege nutzen.

Das Geld gibt es allerdings nicht im Voraus. Stattdessen müssen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen in Vorleistung gehen: Erst suchen sie ein Angebot, nach der erbrachten Leistung reichen sie die Rechnungen inklusive Beschreibung der Tätigkeit bei der Pflegekasse ein. Sollten die 125 Euro nicht ausgeschöpft werden, können Pflegebedürftige den Restbetrag noch in den nächsten Monaten nutzen – und zwar bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Das bedeutet: Wer noch Restbeträge aus dem Jahr 2022 für Entlastungsleistungen hat, kann diese noch bis Ende Juni dieses Jahres einsetzen. Dafür muss die Leistung bis Ende Juni erbracht sein. Die Erstattung der Kosten kann dann laut Verbraucherschützer auch später noch bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Ein Antrag auf den Entlastungsbetrag ist nicht nötig.

Hier finden Sie Unterstützungsangebote

Der AOK-Pflegenavigator bietet eine gute Möglichkeit, Unterstützungsangebote in der Umgebung zu finden, die man mit dem Entlastungsbetrag finanzieren kann. Als Suchergebnis erscheinen die Leistungserbringer mit ihren Angeboten sowie dem Mindestpreis für eine Stunde. Laut AOK wird der Navigator fortlaufend aktualisiert.