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Neue Regeln für die Pflege - was heißt das für mich?

Seit Januar gibt es mehr Geld für die Kurzzeitpflege und für die Betreuung im Heim. Was bedeutet das? Patientenberater beantworten Leserfragen.

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Mit der Pflegereform sind zu Jahresbeginn viele Neuregelungen in Kraft getreten.
Mit der Pflegereform sind zu Jahresbeginn viele Neuregelungen in Kraft getreten. © Christin Klose/dpa

Meine Mutter lebt schon seit Anfang 2021 in einem Pflegeheim. Wie funktioniert das mit den neuen Zuschüssen, die es in diesem Jahr gibt?

Je nach Verweildauer steht Heimbewohnern seit dem 1. Januar 2022 ein sogenannter Leistungszuschuss zu. Er beträgt zwischen fünf und 70 Prozent. Auch Zeiten in einer Pflegeeinrichtung vor diesem Zeitpunkt werden mit dazugezählt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Das Heim stellt der Pflegekasse den Leistungszuschlag in Rechnung. Beachten Sie: Den Zuschuss gibt es nur für den Eigenanteil der reinen Pflege. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitions- und Ausbildungskosten tragen die Bewohner weiter in voller Höhe selbst.

Wenn sich der Betrag, der mir für Pflegesachleistungen zur Verfügung steht , erhöht: Kann ich nun mehr Dienste von meinem Pflegedienst einkaufen?

Theoretisch ist das möglich. Zum Jahresbeginn wurden die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Allerdings ist es zu befürchten, dass nun Pflegebedürftige wie Sie durch diese Erhöhung nicht mehr Pflegeleistungen in Anspruch nehmen können. Vielmehr dürfte die Anpassung lediglich die weiter steigenden Personalkosten der Pflegedienste ausgleichen.

Ich habe gehört, dass es eine neue Übergangspflege geben soll. Was ist das?

Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Übergangspflege nicht im Heim, sondern im Krankenhaus statt – für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Die Krankenkasse leistet, wenn im direkten Anschluss an eine Krankenhausbehandlung Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Reha-Leistungen oder Pflegeleistungen nicht möglich sind.

Unser Vater ist im Oktober gestorben. Wir hatten zuvor Kosten für eine Verhinderungspflege vorfinanziert. Bekommen wir diese Kosten erstattet?

Ja, Sie profitieren von der Neuregelung, die seit 20. Juli 2021 gilt. Demnach bleibt der Kostenerstattungsanspruch über den Tod des Pflegebedürftigen hinaus bestehen. Er muss jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden.

Wann besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Sie kann genutzt werden, wenn der Pflegebedürftige zu Hause vorübergehend nicht ausreichend versorgt werden kann. Entweder, weil die pflegende Person durch Urlaub oder Krankheit verhindert oder weil zeitweise eine intensivere Pflege notwendig ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für acht Wochen im Jahr. Ab Pflegegrad zwei leistet die Pflegekasse, ansonsten die Krankenkasse. Der jährliche Leistungsbetrag wurde in diesem Jahr um zehn Prozent auf 1.774 Euro erhöht. Leistet die Pflegekasse, kann er um 806 Euro jährlich aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln für die Verhinderungspflege aufgestockt werden.

Haben sich die Bedingungen für die Verhinderungspflege auch verbessert?

Leider nein. Unverändert stehen dafür 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung. Hinzu kommt: Die Verhinderungspflege kann aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Obwohl die Kurzzeitpflege auf 1.774 Euro angehoben wurde, bleibt der Anteil für die Aufstockung aber gleich bei maximal 806 Euro. Das sind 50 Prozent des früheren Betrags für Kurzzeitpflege. Pflegende Angehörige gehen also auch hier leer aus.

Wir haben einen Antrag auf einen Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds gestellt. Wie lange dauert es, bis die Pflegekasse entscheidet?

Über Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen muss die Pflegekasse spätestens in drei Wochen oder, wenn eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, teilt sie dies mit Begründung rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt diese Mitteilung nicht, gilt der Zuschuss nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Wurde auch das Pflegegeld erhöht?

Leider nein. Damit gehen pflegende Angehörige leer aus.

Ich schöpfe die Pflegesachleistung für einen Pflegedienst nicht aus. Wie kann ich stattdessen Angebote zur Unterstützung im Alltag bei mir zu Hause in Anspruch nehmen?

Für solche Angebote steht allen, die einen Pflegegrad haben, ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Zusätzlich lassen sich dafür bis zu 40 Prozent des ungenutzten Pflegesachleistungsbetrags umwandeln. Seit 1. Juli 2021 ist das ohne vorherigen Antrag bei der Pflegekasse möglich. Aber Achtung: Beim Umwandlungsanspruch wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, und zwar um den Prozentsatz, in dem die Umwandlung genutzt wurde.

Was genau sind Angebote zur Unterstützung im Alltag? Wer darf sie erbringen und wie werden sie abgerechnet?

Dazu gehören Betreuungsangebote, Angebote zur Unterstützung im Alltag wie haushaltsnahe Dienstleistungen, und zur Entlastung von Pflegenden. Die Anbieter müssen von dem jeweiligen Bundesland zertifiziert sein. In Sachsen werden auch sogenannte Nachbarschaftshelfer anerkannt, wenn sie einen Kurs besucht haben.

Verfallen nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge?

Nein, wenn Sie Entlastungsbeträge nicht nutzen, sparen sich diese an und können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Anders ist es bei den Pflegesachleistungen: Sie entfallen, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.

  • Die Leserfragen zum Thema Pflege wurden von Raquel Reng, Jana Mehnert und Kendy Temme von der Unabhängigen Patientenberatung beantwortet.
  • Beratungstelefon der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland: 0800/011 77 22 (Mo-Fr von 8 bis 18 Uhr)