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Kommt ab Januar die Rauchmelder-Polizei?

Bis Silvester müsste jeder Haushalt mit den lebensrettenden Rauchmeldern ausgerüstet werden. Doch wer soll das kontrollieren?

Von Thomas Riemer
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Ab 1. Januar gilt  in Sachsen eine allgemeine Rauchmelderpflicht - auch für Eigenheime. Doch für welche Räume gilt sie? Und vor allem: Lässt sich der Einbau wirklich kontrollieren?
Ab 1. Januar gilt in Sachsen eine allgemeine Rauchmelderpflicht - auch für Eigenheime. Doch für welche Räume gilt sie? Und vor allem: Lässt sich der Einbau wirklich kontrollieren? © rrl

Landkreis. Eine umfangreiche Alarmierung hat Mitte März im Großenhainer Ortsteil Großraschütz für Aufsehen gesorgt. Kurz vor halb zehn am Vormittag rasten mehrere Feuerwehrautos sowie ein Rettungsauto der Malteser zu einem Mehrfamilienhaus. In der einzigen belegten Wohnung des Gebäudes war ein Rauchmelder ausgelöst worden. Die Bewohnerin (93) hatte dies offenbar nicht bemerkt.

In diesem Fall ging das Ganze glimpflich aus. Ähnlich bei einem Brand vor ein paar Jahren in Zeithain. Da hatte ein Baggerfahrer in einer nahe gelegenen Wohnung ein Feuer entdeckt, gemeldet und möglicherweise zwei Frauen dadurch das Leben gerettet. Der Fall schaffte es bis ins Fernsehen. Ein Feuerwehrmann wurde dort mit einem Appell an alle Eigenheimbesitzer zitiert, dass sie für ihre Häuser Rauchmelder beschaffen sollten, "auch wenn es in Sachsen noch keine Pflicht ist".

Das ändert sich nun mit Beginn des neuen Jahres. Denn: "Nachzügler" Sachsen setzt dann eine neue Regelung in Kraft. "Mit der Änderung der Sächsischen Bauordnung zum 8. Juni 2022 müssen auch Bestandsgebäude mit Rauchwarnmeldern bis zum 31. Dezember 2023 ausgestattet werden."

Rauchmelderpflicht für alle

Mit dieser oder ähnlichen Informationen überraschen die Kommunen derzeit ihre Bewohner auf ihren offiziellen Internetseiten. In der Tat gibt es mit Jahresbeginn eine Rauchmelderpflicht. Laut Gesetz gilt sie für alle Aufenthaltsräume jeglicher Gebäudearten. Aufenthaltsräume sind demzufolge Zimmer, "in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen". Diese sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, "soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

"Für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer von selbst genutztem und vermietetem Wohneigentum verpflichtet, so Claudia Groetschel. Sie ist Sprecherin des Forums Brandrauchprävention e.V., das seit dem Jahr 2000 die Initiative "Rauchmelder retten Leben" betreibt. Groetschel verweist darauf, dass die Rauchmelderpflicht für alle Gebäudearten, unabhängig von ihrer genehmigten oder tatsächlichen Nutzungsart, also auch für Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen schlafen sollen oder können, gilt. Die rechtlich relevante Entscheidung, ob ein bestimmter Aufenthaltsraum zum Schlafen von Personen bestimmt ist, treffe jedoch der tatsächliche Nutzer der Wohnung beziehungsweise des Objektes. Er könne die Nutzungsbestimmung seiner Räume auch jederzeit ändern.

Steht bald die "Rauchmelder-Polizei" vor der Tür?

Während gerade in öffentlichen Einrichtungen die Eigentümer schon seit geraumer Zeit die Räumlichkeiten mit Rauchmeldern ausgestattet haben und auch Großvermieter wie Wohnungsgesellschaften, Genossenschaften oder Eigentümergemeinschaften "vorgearbeitet" haben, ist die Dunkelziffer gerade bei Eigenheimen und auf dem Lande wohl noch ziemlich groß. "Dies macht uns schon ein wenig Sorgen", sagt Claudia Groetschel. Dabei sei es gerade hier immens wichtig, sich und auch Nachbarn mit zu schützen. "Als Eigentümer habe ich doch eine Verantwortung für mich selbst", bekräftigt die Sprecherin.

Und wer sich gegen das Anbringen von Rauchmeldern sperre, solle sich doch vorher klarmachen, welche Folgen dies in einem Ernstfall haben könnte. "Das wird dann möglicherweise ein Fall für den Staatsanwalt", beantwortet sie die Frage gleich selbst. Es gehe bei der ganzen Angelegenheit schlichtweg um Prävention, um Personenschaden zu vermeiden. Nicht um versicherungstechnische Belange im Brandfall, denn bei Gebäude-, Hausrat- und anderen Versicherungen gehe es letztlich "nur" um Sachwerte.

Unter Eigenheim-Besitzern wird die künftige Rauchmelderpflicht zum Teil sehr emotional diskutiert. Während zum einen davon gesprochen wird, dass dies wieder eine nicht zu Ende durchdachte finanzielle Zusatzbelastung für Hauseigentümer bedeutet, befürchten andere, dass nun wohl künftig immer mal wieder eine "Rauchmelder-Polizei" vor der Tür stehen könnte. Claudia Groetschel kann zumindest ein bisschen beruhigen. "Das wird nicht kontrolliert. Es wird niemand kommen, um nachzuschauen", sagt sie. Nach ihrer Kenntnis gebe es allerdings in Mecklenburg-Vorpommern einen Verweis im Gesetz, wonach für Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe fällig werden kann.

Lieber zu oft als zu selten

Doch worauf kommt es an, wenn man Rauchmelder kaufen will? Die Initiative "Rauchmelder retten Leben" hat dafür einige Tipps. So sollte man beim Erwerb darauf achten, dass die Rauchmelder nach DIN 14604 gefertigt sind und ein CE-Kennzeichen mit Prüfnummer tragen. Zuverlässige Rauchmelder seien im Elektrofachhandel, bei Sicherheitsunternehmen oder bei Brandschutzfirmen erhältlich. Rauchmelder mit dem Qualitätskennzeichen „Q“. Diese hochwertigen Rauchmelder besitzen eine zehnjährige Garantie und die Batterien halten ebenfalls zehn Jahre.

Und wer ist verantwortlich für die Wartung? Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte - externe Dienstleister - installierten Melder betriebsbereit zu halten, das heißt, die regelmäßige Wartung zu übernehmen.

Und "regelmäßig" heißt: lieber einmal mehr als zu selten. Denn im Katastrophenfall könnte es für die Feststellung "mit Rauchmelder hätte man sie verhindern können" zu spät sein.