Wirtschaft
Merken

BGH-Urteil zum Zinsstreit: Sparkasse Meißen unterliegt Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale Sachsen sieht sich als Sieger im Streit um nicht gezahlte Zinsen bei Prämiensparverträgen. Hunderte Kunden bekamen Tausende Euro zu wenig.

Von Ulrich Wolf
 2 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Die Sparkasse Meißen hat bei Prämiumsparverträgen zu wenig Zinsen gezahlt. Verklagt wurde die Bank von der Verbraucherzentrale Sachsen
Die Sparkasse Meißen hat bei Prämiumsparverträgen zu wenig Zinsen gezahlt. Verklagt wurde die Bank von der Verbraucherzentrale Sachsen © Sven Hoppe/dpa (Symbolbild)

Karlsruhe/Meißen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag im jahrelangen Zinsstreit um Prämiensparverträge zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) und der Sparkasse Meißen nach Ansicht der VZS zu ihren Gunsten entschieden. „Weil es sich bereits um das fünfte Verfahren in gleicher Sache handelt, haben die Richter des obersten Zivilgerichtes heute erwartungsgemäß geurteilt, dass die Sparkasse Meißen die Zinsen in Prämiensparverträgen auf Basis einer rechtswidrigen Zinsklausel angepasst hat“, sagte VZS-Jurist Michael Hummel.

Nach Ansicht der VZS haben 616 Kunden der Sparkasse im Schnitt 4.700 Euro Zinsen zu wenig pro Vertrag "Prämiensparen flexibel" erhalten. Das Verfahren hatte bereits 2020 begonnen und sämtliche Instanzen durchlaufen.

Hummel zufolge hat der BGH allerdings erneut nicht festgelegt, nach welchem Referenzzinssatz die Nachzahlung konkret berechnet werden soll. Das müsse nun das Oberlandesgericht in Dresden festlegen. Dessen Richter hatten erst vor gut einem Monat entschieden, dass für Prämiensparverträge der Ostsächsischen Sparkasse, die zwischen 1993 und Juni 2010 angeboten worden waren, der Referenz-Zinssatz des Bundeswertpapiers mit der Kennnummer WU9554 ausschlaggebend ist.

Die Verbraucherzentrale hielt damals diesen Zinssatz allerdings "nicht für interessengerecht", sie bestand auf einer anderen Berechnung. Nun sagte Justiziar Hummel: „Egal, welcher der beiden Zinssätze letztlich festgelegt wird, Verbraucher profitieren entweder in der Zukunft oder für die Vergangenheit.“ Das betreffe dann entweder Verträge, die weiterhin bestehen oder von höheren Zinsnachzahlungen der Vergangenheit profitierten.

(Aktenzeichen 5 MK 3/20)