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Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Die Corona-Pandemie hat das Leben in vielen Teilen der Welt fast lahmgelegt.

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© Andreas

Ausgangssperren, Kontaktverbote, Quarantäne-Anordnungen, leere Straßen, Anstürme auf Supermärkte, geschlossene Geschäfte – Covid-19 hinterlässt seine Spuren. Auch ein Großteil der Unternehmen ist von den Auswirkungen des Virus betroffen. Einige Firmen schicken ihre Mitarbeiter ins Home-Office, viele ordnen Kurzarbeit an. Doch welche Auswirkungen hat Kurzarbeit – für die Mitarbeiter und das Unternehmen selbst? Alles über Voraussetzungen und Auswirkungen von Kurzarbeitergeld lesen Sie hier.

Was ist Kurzarbeit?

Ordnet ein Unternehmen Kurzarbeit an, sind viele Mitarbeiter zunächst verwirrt. Wer bislang noch nicht in Kurzarbeit war, hat viele Fragen im Kopf. Eine davon ist, was Kurzarbeit eigentlich genau bedeutet.

Bei Kurzarbeit arbeiten Beschäftigte weniger Stunden als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart. Die Gründe dafür können sehr unterschiedlich sein. Bislang wurden Mitarbeiter hauptsächlich dann in Kurzarbeit geschickt, wenn das Unternehmen Konjunkturflauten entgegenwirken wollte. Durch die zunehmende Ausbreitung des Corona-Virus ist nun noch ein weiterer Grund für die Anordnung hinzugekommen.

Man unterscheidet bei Kurzarbeit zwischen zwei Varianten:

1. Die Arbeitszeiten werden verkürzt

2. Es wird gar nicht gearbeitet (Kurzarbeit Null)

Außerdem kann die Kurzarbeit sowohl die komplette Belegschaft als auch nur einzelne Mitarbeiter betreffen.

Wann wird Kurzarbeit angeordnet?

Die Anordnung von Kurzarbeit ist für Unternehmen ein hilfreiches Instrument um finanzielle Einbußen und eine eventuell damit einhergehende Insolvenz abzuwenden. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 hat sich gezeigt, dass diese Regelung erfolgsversprechend ist. Als es damals zu einem Konjunkturaufschwung kam, konnte die Produktion schnell wieder hochgefahren werden. Weil sie ihre Mitarbeiter nicht entlassen hatten, mussten Unternehmen nicht erst Ausschau nach neuem Personal halten. Sie konnten auf das erhalten gebliebene Know-how ihrer Belegschaft zurückgreifen.

Was ist das Ziel von Kurzarbeit?

Mit der Kurzarbeit-Regelung können sich Unternehmen vor dem finanziellen Ruin schützen. In Krisenzeiten stehen viele Betriebe vor der Frage, wie sie ihre Mitarbeiter weiterbeschäftigen und diese weiterhin pünktlich bezahlen können. Liegt ein erheblicher Ausfall des sonst üblichen Arbeitspensums vor, ist die Anordnung von Kurzarbeit eine Möglichkeit, Unternehmen vorübergehend finanziell zu entlasten. Schließlich werden die Personalkosten so deutlich reduziert, wodurch der Betrieb die Chance erhält, Krisenzeiten bestmöglich zu überbrücken. Für Arbeitnehmer ist diese Regelung weniger schön, doch hilft sie dabei, den Arbeitsplatz während des Arbeitsausfalls weiterhin zu erhalten und eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.

So nutzt zum Beispiel Dynamo Dresden Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Pandemie um die Folgen der Krise finanziell abzumildern. Andere Unternehmen tun es dem Fußballclub gleich und hoffen damit, diese schweren Zeiten überstehen zu können.

Wie kann Kurzarbeit sinnvoll genutzt werden?

Arbeitnehmer, die für einen gewissen Zeitraum verkürzt arbeiten gehen oder komplett zuhause bleiben, können diese Zeit sinnvoll nutzen. Zum Beispiel können Qualifizierungschancen während der Kurzarbeit wahrgenommen werden. Der Vorteil: Krisenzeiten werden genutzt, um Beschäftigte fit für die Arbeitswelt 4.0 zu machen. Dank dem Qualifizierungschancengesetz können diese Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen sogar bezuschusst werden. Je nach Unternehmensgröße werden die Weiterbildungskosten bis zu 100 % übernommen. Dadurch profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Einen entsprechenden Antrag kann der Arbeitgeber direkt bei der Agentur für Arbeit einreichen. Möchte man sich sicher sein, alle notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, sollte man sich vorher bei der Agentur für Arbeit beraten lassen.

Was ist Kurzarbeitergeld und mit welchem Gehalt können Betroffene rechnen?

Wer in Kurzarbeit geschickt wird, für den ändert sich einiges. Während manche anfangs die gewonnene Freizeit nutzen um sich zu entspannen, sehen viele die Lage nach einiger Zeit anders. Weil sie während der Kurzarbeit kein volles Gehalt bekommen, können die finanziellen Einbußen Existenzängste auslösen.

Bei Kurzarbeitsregelungen müssen Arbeitnehmer mit einem Verdienstausfall zurechtkommen. Und dieser kann den einen oder anderen vor große Herausforderungen stellen. Doch ganz ohne Gehalt muss man während der Kurzarbeit nicht auskommen. Als Leistung der Arbeitslosenversicherung erhalten Betroffene Kurzarbeitergeld, womit der Verdienstausfall abgemildert wird.

Wie hoch das Kurzarbeitergeld ist, hängt vom Gehalt ab und orientiert sich am Nettoentgeltausfall. Grundsätzlich stehen Betroffenen knapp 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts zu. Lebt mindestens ein Kind im gleichen Haushalt, liegt das Kurzarbeitergeld bei knapp 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei Tarifverträgen oder entsprechenden Betriebsvereinbarungen kann das Kurzarbeitergeld auch höher ausfallen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich Regelungen dazu finden lassen, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leisten muss. Liegt eine solche Regelung vor, müssen Arbeitnehmer unter Umständen nur mit Einbußen in Höhe von 10 % oder 20 % rechnen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anordnung von Kurzarbeit erfüllt werden?

Ein Unternehmen kann Kurzarbeit nicht einfach so anordnen, sondern muss diese bewilligen lassen. Dabei müssen einige arbeitsrechtliche, betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt werden. Bevor der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann, muss er dies vom Betriebsrat absegnen lassen, sofern es diesen im Unternehmen gibt. Außerdem müssen sich im Tarifvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen Klauseln zur Ankündigung von Kurzarbeit finden lassen. Ist dies nicht der Fall und es wird trotzdem Kurzarbeit angeordnet, liegt ein Verstoß gegen § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehungsweise § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vor.

Bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann, müssen folgende gesetzliche Vorschriften und Regelungen beachtet werden (§§ 95 bis 106 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III)):

• Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen

• Die betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden  Beschäftigung von mindestens einem Mitarbeiter

• Die persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden  Es muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegen; Geringbeschäftigte erhalten kein Kurzarbeitergeld

• Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden

Corona-Virus: Kurzfristige Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-Pandemie ändert einiges beim Kurzarbeitergeld. Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, unkomplizierter als bisher tatkräftige Unterstützung vom Staat zu erhalten. Deswegen wurde im Eilverfahren eine neue Regelung zur Kurzarbeit erlassen. Die folgenden Neuregelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020 und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet:

• Musste bislang ein Drittel aller Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein, kann das Kurzarbeitergeld jetzt schon beantragt werden, wenn mindestens 10 % betroffen sind.

• Je nach Fall, erstattet die Agentur für Arbeit jetzt auch die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer. Das soll für eine Entlastung der Betriebe sorgen.

• Ab sofort kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter beantragt werden.

• Es ist nicht mehr erforderlich, dass Arbeitnehmer Minusstunden aufbauen.

Nach wie vor haben Solo-Selbständige keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Nur dann, wenn mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt wird, kann Kurzarbeit beantragt werden.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem externen Redakteur Elke Roth.