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Anträge ab heute möglich: So kommen Sie jetzt an Geld für den Heizungstausch

Lange gab es über das Heizungsgesetz Streit - ab sofort können Anträge auf Geld für den Heizungstausch gestellt werden. Was Eigentümer jetzt wissen müssen und wo es in Sachsen Beratung gibt.

Von Henriette Kuhn
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Anträge auf Heizungsförderung bei der KfW sind ab sofort möglich.
Anträge auf Heizungsförderung bei der KfW sind ab sofort möglich. © dpa

Hausbesitzer, die auf klimafreundlichere Heizungen umsteigen wollen, können seit Dienstag Anträge bei der Förderbank KfW stellen. Zunächst gilt das nur für Eigentümer von Einfamilienhäusern, die diese selbst bewohnen.

Am Morgen kam es bei der Registrierung auf dem KfW-Portal zu Wartezeiten, weil der Andrang offensichtlich groß war. "Vor Ihnen im Warteraum sind: 529 Personen. Der Warteraum wurde angehalten", hieß es auf der Webseite. Die Antragstellung sollte um 8.00 Uhr beginnen.

Hintergrund der neuen Förderungen ist das Heizungsgesetz der Ampel-Koalition, das seit dem 1. Januar gilt. Über das Gesetz hatte es zuvor monatelang erbitterten Streit gegeben. Die Bundesregierung will mit der Reform für mehr Klimaschutz die Wärmewende im Gebäudebereich voranbringen und Verbraucher vor Preissprüngen bei Öl und Gas schützen, wenn die CO2-Preise in den kommenden Jahren steigen.

Welche Heizungsarten werden gefördert?

Gefördert werden können diese Techniken oder Maßnahmen:

  • Wärmepumpe
  • Biomasse-Anlage
  • Solarthermie-Anlage
  • Erneuerbare-Energien-Hybridheizung
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstofffähige Heizung
  • Anschluss an Fern- oder Nahwärmenetz
  • Sonstige innovative Heizungstechniken
  • Optimierungsmaßnahmen

Wie hoch ist die Förderung?

Hauseigentümer können bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten beantragen. So gibt es für den Einbau einer als klimafreundlich geltenden Heizung wie einer Wärmepumpe eine Grundförderung von 30 Prozent. Dazu können Boni gezahlt werden, wenn das Haus selbst genutzt und eine bestimmte Gehaltsgrenze unterschritten wird. Voraussetzung ist außerdem ein Vertrag mit einem Fachunternehmen.

  • Klimgeschwindigkeitsbonus: Der Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent soll ein Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung sein. Dieser Bonus wird selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, die eine mindestens 20 Jahre alte Gas­heizung oder Bio­masse­heizung durch eine klima­freundliche Heizung ersetzen.
  • Einkommensbonus: Bei einem zu versteuernden Haushalts­jahres­einkommen von bis zu 40.000 Euro kann für die Erneuerung der Heizung ein Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent beantragt werden.
  • Effizienzbonus: Für Wärmepumpen wird ein sogenannter Effizienzbonus von 5 Prozent gewährt. Voraussetzung ist, dass als Wärme­quelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet wird.

Wichtig: Wie hoch am Ende die Förder­summe ist, hängt von den förderfähigen Kosten ab. Für den Heizungs­tausch in einem Einfamilien­haus sind dies maximal 30.000 Euro. Es sind also bestenfalls bis zu 23.500 Euro Förderung für die neue Heizung möglich.

Bin ich verpflichtet, meine Heizung auszutauschen?

Funktionierende Heizungen können weiterbetrieben werden. Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputtgeht, aber noch repariert werden kann. Vorgeschrieben ist seit 1. Januar, dass Neubauten in Neubaugebieten eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien haben muss. Das ist in vielen Fällen eine Wärmepumpe.

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Wer kann wann einen Antrag auf KfW-Förderung stellen?

Ab sofort (27. Februar) antragsberechtigt sind Personen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen. Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Eigen­tümer von bestehenden Mehr­familien­häusern mit mehr als einer Wohn­einheit sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) antragsberechtigt. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbst­bewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften können voraussichtlich erst ab August 2024 einen Antrag auf Förderung bei der KfW stellen.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Wer einen Antrag auf Heizungsförderung stellen möchte, muss sich zunächst auf dem Kundenportal "Meine KfW" registrieren.

Ein Zuschussantrag kann direkt über das Portal gestellt werden. Benötigt wird die Bestätigung zum Antrag (BzA), die ein Energieeffizient-Experte oder ein Fachunternehmen erstellt hat. Außerdem wird der abgeschlossene Lieferungs- oder Leistungsvertrag benötigt.

Ein Ergänzungskredit muss über den eigenen Finanzierungspartner/die eigene Bank beantragt werden. Diesen Kredit gibt es ausschließlich in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen. Mehr Informationen zum Ergänzungskredit gibt er hier.

Was müssen Verbraucher sonst noch wissen?

Die Förderung gilt auch rückwirkend. Wer zwischen dem 29.12.2023 und dem 31. August 2024 mit dem Heizungstausch begonnen hat, kann noch bis zum 30. November 2024 einen Förderantrag stellen.

Außerdem wichtig: Schnell sein lohnt sich. Die Förderung kann nur zugesagt werden, solange die vorhandenen Förder­mittel nicht ausge­schöpft sind. Die KfW weist darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht.

Wo gibt es in Sachsen Beratung zum Heizungstausch?

Wer sich beim Thema Heizungstausch beraten lassen möchte, kann dies etwa über die eigene Heizungsfirma machen. Möglich ist außerdem eine Energieberatung über die Verbraucherzentrale Sachsen. Die Beratung ist kostenfrei. Ein Termin kann online oder telefonisch unter 0800 - 809 802 400 vereinbart werden. Auch eine Vor-Ort-Beratung ist möglich. Hier wird ein Entgelt von 30 Euro fällig.

Unterstützung gibt es auch über einen zertifizierten Energieberater. Diese sogenannten Energieeffizienz-Experten machen Vorschläge zur energetischen Sanierung des Hauses insgesamt, beraten aber auch Fördermöglichkeiten. Die Beratung ist kostenpflichtig, wird jedoch anteilig gefördert, wenn die Beratung durch eine Person erfolgt, die in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutsche Energie-Agentur in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist. (SZ/hek/mit dpa)