SZ + Leben und Stil
Merken

Zehn Dinge, die sich jetzt bei Ihrer Steuererklärung ändern

Beschäftigte in Sachsen bekamen voriges Jahr im Schnitt 298 Euro vom Finanzamt zurück. Für viele könnte nun mehr Geld drin sein. Was sich bei der Steuererklärung ändert.

Von Kornelia Noack
 7 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Die Schnellsten bekommen schon bald den Steuerbescheid für 2023.
Die Schnellsten bekommen schon bald den Steuerbescheid für 2023. © Benjamin Nolte/dpa

Die 24 sächsischen Finanzämter haben mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2023 begonnen. Insgesamt rechnen sie mit rund 1,6 Millionen Steuererklärungen. Diese Veränderungen könnten sich positiv auswirken:

1. Mehr Einkommen bleibt steuerfrei

Der Grundfreibetrag, bis zu dem man keine Steuern zahlen muss, beträgt für Alleinstehende 10.908 Euro – und damit 561 Euro mehr als im Jahr zuvor. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben, gilt der doppelte Betrag, also 21.816 Euro.

Auch der steuerliche Kinderfreibetrag ändert sich für die Steuererklärung 2023. Er liegt für Ehepaare bei 6.024 Euro je Kind. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt bei 2.928 Euro. Insgesamt ergeben sich damit 8.952 Euro Freibeträge für beide Eltern. Aber: Sie profitieren entweder vom Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen. Das Finanzamt wählt automatisch die vorteilhaftere Variante. Die Freibeträge lohnen sich vor allem für Besserverdiener.

2. Höhere Werbungskosten absetzbar

Zu den Werbungskosten gehören alle Ausgaben rund um den Beruf, etwa für die Fahrt zur Arbeit, für Weiterbildungen, Bewerbungen, Kleidung oder Gewerkschaftsbeiträge. Für das Steuerjahr 2023 beträgt die Werbungskostenpauschale 1.230. Bisher lag diese bei 1.200 Euro. Der Betrag wird jedem Beschäftigten automatisch in der Steuererklärung von den Einkünften abgezogen – egal, ob er das Geld ausgegeben hat oder nicht. Das zu versteuernde Einkommen wird somit kleiner, und die fälligen Steuern sinken. Wichtig: Sobald tatsächlich höhere Werbungskosten vorliegen, sollten diese angegeben werden.

3. Homeoffice-Pauschale erhöht sich

Für 2023 können Heimarbeiter sechs statt fünf Euro pro Tag geltend machen – maximal 1.260 Euro für das Jahr. „Das ist mehr als das Doppelte gegenüber den bisherigen 600 Euro“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Grund ist, dass die Tagespauschale nun für maximal 210 Tage gewährt wird.Neu ist auch: Die Pauschale kann in bestimmten Fällen auch geltend gemacht werden, wenn für denselben Tag Dienstreisekosten oder eine Entfernungspauschale – das sind die Fahrtkosten für den täglichen Arbeitsweg – angesetzt werden. „Bislang war dies nicht gleichzeitig für einen Arbeitstag möglich“, sagt Bauer. Dabei gibt es zwei Konstellationen.

Homeoffice-Pauschale plus Reisekosten sind nebeneinander absetzbar, wenn der Beschäftigte an dem Tag seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat – sprich mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit.

Homeoffice- plus Entfernungspauschale am selben Tag sind möglich, wenn beim Arbeitgeber kein dauerhafter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall muss die berufliche Tätigkeit nicht überwiegend zu Hause ausgeübt werden. „Steht dem Beschäftigten ein Arbeitsplatz zur Verfügung und verbringt er an einem Tag mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit dort, kann er für diesen Tag nur die Fahrtkosten geltend machen“, sagt BVL-Chef Erich Nöll. Denn die Tages- und Entfernungspauschale schließen sich weiterhin aus. Wer genau Buch darüber führt, kann das gegenüber dem Finanzamt leichter glaubhaft machen beziehungsweise nachweisen.

4. Mehr Förderung für die Altersvorsorge

Wer Beiträge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen einzahlt, kann diese als Sonderausgaben geltend machen. Berücksichtigt werden für 2023 Summen bis zu 26.528 Euro für Alleinstehende und 53.056 Euro für zusammen veranlagte Paare. „Erstmals können die Beiträge zu 100 Prozent abgesetzt werden“, so Jana Bauer.

5. Für Unterhalt gilt neuer Höchstbetrag

Wer Familienangehörige mit Unterhalt unterstützt, kann diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt zum Beispiel für Großeltern, die ihren studierenden Enkeln eine Finanzspritze zukommen lassen. Für 2023 können maximal 10.908 Euro geltend gemacht werden. Laut Stiftung Warentest gilt der Höchstbetrag aber nur, wenn das Geld von Januar an fließt. Zudem darf der unterstützte Enkel nur maximal 624 Euro Einkünfte und Bezüge im Jahr haben. Verdient er sich nebenbei etwas dazu, dürfen Großeltern entsprechend weniger bei der Steuer ansetzen.

Wer nach einer Trennung Geld an den Ex-Partner zahlt, kann Unterhaltszahlungen bis zu 10.908 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern diese Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Übrigens: Beim Realsplitting kann der Ex-Partner 13.805 Euro maximal als Sonderausgaben absetzen. Der andere muss jedoch zustimmen und den Betrag als sonstige Einkünfte versteuern.

6. Solar-Einnahmen sind steuerfrei

Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und daraus Einnahmen erzielt, muss diese nicht mehr versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Leistung der Anlage auf einem Einfamilienhaus oder einer dazugehörigen Garage beträgt maximal 30 kW. Die Leistung von Anlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden übersteigt nicht 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Bei mehreren Anlagen ist eine Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei.

Gut zu wissen: Lohnsteuerhilfevereine dürfen für Arbeitnehmer und Rentner, die eine solche steuerbefreite Fotovoltaikanlage haben, die Steuererklärung im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis erstellen.

Steuer-Fachleute beantworten Ihre Fragen

  • Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Tel. 0351/48642805
  • Antje Barth vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., Tel. 0351/48642806
  • Martina Bruse vom Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Tel. 0351/48642807

7. Krypto-Geschäfte oft steuerpflichtig

Wer mit virtuellen Währungen wie Bitcoin oder Token handelt, muss das in der Anlage SO bei sonstigen Einkünften angeben. Laut Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hat der Bundesfinanzhof Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter eingestuft. Deren Gewinne sind bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerpflichtig. Liegen zwischen Kauf und Verkauf über zwölf Monate, können Gewinne steuerfrei mitgenommen werden.

8. Der Sparerpauschbetrag steigt

Wer Kapitaleinkünfte erzielt – Zinsen auf Sparguthaben etwa oder Gewinne aus Aktienverkäufen –, muss diese versteuern. Für das Jahr 2023 bleiben jedoch 1.000 Euro davon steuerfrei – das ist der sogenannte Sparerpauschbetrag. Bislang lag er bei 801 Euro pro Kopf und Jahr. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhöht sich der Betrag damit von 1.602 auf 2.000 Euro.

9. Formulare haben sich verändert

Die Anlagen Kind/Vorsorgeaufwand/Energetische Maßnahmen für die Steuererklärung 2023 sind laut Bund der Steuerzahler länger und umfangreicher geworden.

Neu ist die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Hier werden Aufwendungen eingetragen, die anfallen, wenn aus beruflichen Gründen ein Zweithaushalt geführt wird. Bislang kamen diese in die Anlage N – für Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit und deren Werbungskosten.

Die Anlage V ist nur noch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei bebauten Grundstücken zu verwenden, wie das Sächsische Finanzministerium erklärt. Weitere Einkünfte, etwa aus der Verpachtung von Parkflächen, kommen nun in die Anlage V-Sonstige. Einkünfte von Ferienwohnungen oder Kurzzeit-Vermietungen von Wohnraum sind separat anzugeben – in der neuen Anlage V-FeWo. Wichtig: Aus Vereinfachungsgründen werden Einkünfte bis zu 520 Euro nicht versteuert. Allerdings ist das eine Bagatellgrenze, kein Freibetrag.

10. Abgabefristen wurden verkürzt

Spätestens bis 31. August 2024 muss die Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen. Da der auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich das Zeitfenster auf 2. September – zumindest für alle, die zu einer Erklärung verpflichtet sind. Dazu gehören Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte. Sie müssen ihre Erklärung zudem elektronisch übermitteln. Grundsätzlich gilt: Wer sich nicht so viel Zeit lässt, erhält eine mögliche Rückerstattung früher.

Nicht selbstständig Tätige mit der Steuerklasse III/V/IV mit Faktor oder VI sind ebenfalls abgabepflichtig. Auch wer mehr als 410 Euro Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Kinderkranken- oder Elterngeld bezogen hat, muss seine Steuererklärung bis 2. September abgeben.

Wer sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, hat bis zum 2. Juni 2025 Zeit. Bei Arbeitnehmern, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, muss diese spätestens bis 31. Dezember 2027 beim Finanzamt sein. (mit dpa)