Kommt da ein Motorrad? Manche Fahrradscheinwerfer leuchten nachts in einer anderen Dimension. Leistungsfähiges LED-Frontlicht könne heutzutage hundert Meter weit die komplette Fahrbahnbreite ausleuchten, sagt Sebastian Feßen-Fallsehr vom Zubehörhersteller Busch & Müller. Allzu oft ist es aber nicht richtig eingestellt.
Fern- und Abblendlicht
Seit 2017 erlaubt die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO), dass Scheinwerfer zusätzlich mit einer „Fernlichtfunktion für weißes Licht“ ausgestattet sein dürfen. Diese kann wahlweise automatisch oder manuell ein- und wieder ausgeschaltet werden. Im Gegensatz zum Abblendlicht leuchtet Fernlicht weiter nach oben. In der Regel kommt es durch zusätzliche LEDs im Lampengehäuse zustande.
„Jeder StVZO-zugelassene Frontscheinwerfer hat eine Hell-Dunkel-Grenze“, erklärt David Koßmann vom Pressedienst Fahrrad, einem Branchennetzwerk aus über 50 Vereinen, Firmen, Institutionen und Organisationen. Laut StVZO gilt: „Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.“
Koßmanns Praxis-Tipp: „Wenn Sie fahren, achten Sie darauf, dass der Lichtkegel auf der Straße endet. Wenn in 100 Metern noch die Kennzeichen parkender Autos oder Straßenschilder Ihr Fahrradlicht reflektieren, machen Sie was falsch.“ Von Sanktionen für nicht korrekt eingestelltes Licht habe er noch nicht gehört – allenfalls drohe eine Ermahnung, sagt der 44-Jährige.
Beim Kauf im Fachhandel sei übrigens weniger der Lumen- als vielmehr der Lux-Wert relevant. „Die Lumen-Angabe sagt aus, wie hell der Scheinwerfer ist, der Lux-Wert, wie viel von diesem Licht auf einem bestimmten Feld auf dem Boden ankommt.“ Frontlicht mit 150 Lux sei von der Fahrbahnausleuchtung durchaus mit Autoscheinwerfern zu vergleichen, so Koßmann. „Aber schon 50 Lumen sind heller als alles, was es vor zwanzig Jahren zu kaufen gab.“
Tagfahrlicht
Dieses meist per Automatik zugeschaltete Licht dient wie beim Pkw dazu, tagsüber die eigene Sichtbarkeit zu erhöhen. „Sinn des Tagfahrlichts ist, im Augenwinkel anderer Verkehrsteilnehmer wahrgenommen zu werden“, erklärt Koßmann. Mehr als zwölf Lux darf dieses Licht nicht haben.
Kurvenlicht
Diese Technik ist neu auf dem Markt und bislang Pedelecs vorbehalten. Busch und Müller hat 2022 einen Kurvenlichtassistenten vorgestellt. Der zwischen Pedelec und Scheinwerfer montierte, 85 Gramm schwere Adapter gleicht über ein Gyroskop mit Servomotor Neigungswinkel und Lenkbewegungen aus. Damit bleibt die Oberkante des Frontscheinwerfer-Lichtfelds immer waagerecht auf derselben Höhe.
Bremslicht
Hier unterscheiden Profis zwischen Bremslicht und Bremslichtfunktion. Letztere ist die einfachere Variante und wird über einen gyroskopischen Sensor ausgelöst. Registriert dieser, dass die Fuhre langsamer wird, schalten sich zusätzliche Leuchtdioden im Rücklicht zu oder die vorhandenen leuchten heller. Bei sehr starker Verzögerung wird Blinken ausgelöst – der optische Hinweis auf eine Notbremsung. Ein „echtes“ Bremslicht braucht dagegen einen Signalgeber im Bremshebel und Verkabelung.
Dynamolicht
Sogenannte Seitenläuferdynamos, bei denen ein Rollrad während des Fahrens gegen die Felge oder die Reifenflanke gedrückt wird, sind kaum noch verbreitet. Als zeitgemäße Lösung hat sich der Nabendynamo etabliert. In der Funktion nahezu gleich, unterscheiden sich diese Stromgeneratoren im Gewicht, dem Rollwiderstand und damit im Preis. „Günstige Exemplare haben Vollachsen, teurere Hohlachsen und Schnellspanner“, so Koßmann.
Heutzutage am weitesten verbreitet sind Systeme des japanischen Shimano-Konzerns. Es gibt aber auch deutsche Produkte, etwa Schmidts Original Nabendynamos, kurz SON. Deren Fabrikate seien zwar teurer, dafür „haben sie einen sehr geringen Rollwiderstand und sind kaum kaputt zu kriegen“, lobt Koßmann.
Standlicht
Dynamo-Licht hat leider auch einen Nachteil: Beim Warten an einer roten Ampel geht es normalerweise aus. Hier schafft ein Standlicht Abhilfe. Dafür muss der Dynamostrom kurzzeitig gespeichert werden, üblicherweise mit Kondensatoren. Diese Funktion ist heute an praktisch allen Produkten Standard.
Akku- und Batterielicht
2013 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass statt eines Dynamos auch Akkus oder Batterien als Spannungsquelle benutzt werden dürfen. Vier Jahre später sind die Vorgaben der StZVO weiter liberalisiert worden. Seitdem müssen abnehmbare Scheinwerfer und Rückleuchten tagsüber nicht mehr mitgeführt werden. Wichtig ist aber: Auch Akkubeleuchtung benötigt ein Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes, die sogenannte K-Nummer. Sie besteht aus einem Wellensymbol, einem großen „K“ und einem Zifferncode. „Akku- hat sich gegenüber dem Batterielicht heutzutage durchgesetzt“, sagt David Koßmann. Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub hat sich vor Jahren dafür eingesetzt, dass Räder stets mit Beleuchtung verkauft werden müssen. Umgesetzt worden ist der Vorstoß nicht. In Frankreich und Österreich gebe es diese Regelung, sagt Verbandsreferent Roland Huhn. „Das hat dazu geführt, dass Fahrrad-Hersteller das billigste Beleuchtungspaket beilegen.“ Zielführend sei der Zwang zur serienmäßigen Lichttechnik also nicht.
Blinker
„Viele Pedelecfahrer wünschen sich Blinker“, sagt ADFC-Mann Huhn. Doch dafür bräuchte es eine geänderte Zulassungsordnung. Die nötigen Festlegungen sind noch in der politischen Diskussion und treten, wenn überhaupt, erst im Laufe des nächsten Jahres in Kraft. An mehrspurigen Fahrzeugen, beispielsweise Fahrrad-Rikschas, sind Blinker dagegen heute schon erlaubt. Bedingung: Der Heckaufbau muss so breit sein, dass dahinter folgende Verkehrsteilnehmer das Handzeichen des Fahrers nur teilweise oder gar nicht sehen.
Blinkende Lichter
Was viele Rad- und Pedelecfahrer nicht wissen oder geflissentlich ignorieren: Direkt am Gefährt installierte, blinkende Lichter sind illegal. Anders ist es bei am Helm, Rucksack oder irgendwo am Körper fixierten Blinklichtern. Dieses fielen nicht unter das Verbot, sagt David Koßmann. „In der Realität ist es aber natürlich so, dass man schon dankbar sein muss, wenn ein Radfahrer überhaupt beleuchtet ist.“ Womöglich ist das Strafmaß beim Erwischtwerden nicht hoch genug: Wer mit nicht vorhandener oder nicht betriebsbereiter Beleuchtungseinrichtung in eine Polizeikontrolle gerät, muss laut ADFC 20 Euro zahlen. Gefährdet ein „Geisterradler“ auch noch andere Verkehrsteilnehmer, steigt die Summe auf 25 Euro. Bei einem Unfall oder einer Sachbeschädigung werden noch einmal zehn Euro mehr fällig.
Weitere Tipps des ADFC zum Sehen und Gesehenwerden in der dunklen Jahreszeit finden Sie hier.