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Urlaub in der Pandemie – Welche Rechte habe ich?

Stornieren, absagen, anzahlen, Geld zurück: Die Verunsicherung ist in Corona-Zeiten groß. Reiserechtler erklären, was gilt und was nicht.

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Stornieren, weil man nicht auch im Urlaub Maske tragen will?
Stornieren, weil man nicht auch im Urlaub Maske tragen will? © 123rf

Die Corona-Pandemie erschwert das Reisen erheblich – das ist klar. Nicht ganz so eindeutig ist allerdings, ob, zu welchem Zeitpunkt und welchen Konditionen Urlauber von einer Reise zurücktreten können. Die Unsicherheit ist groß, wie die vielen Fragen beim SZ-Telefonforum zeigen. Die wichtigsten Antworten von Rechtsanwalt Hendrik Hagen aus Dresden und Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Wir möchten unsere für Juni gebuchte Mittelmeer-Kreuzfahrt nicht antreten. Der Veranstalter sagt aber nicht ab. Wie verhält es sich, wenn wir stornieren? Angezahlt haben wir bereits.

Momentan kann niemand vorhersagen, ob Ihre Reise stattfinden wird, auch wenn der Veranstalter das behauptet. Es bleibt eine Frage der Abwägung. Laut Paragraf 651h, Absatz eins des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Sie jederzeit von Ihrem Vertrag zurücktreten. In dem Fall haben Sie die vereinbarten Stornokosten zu tragen. Aber: Es ist ratsam, das Geld nicht zu zahlen, solange nicht feststeht, ob die Reise überhaupt stattfindet. Stornieren Sie jetzt kostenpflichtig und der Veranstalter sagt die Reise später tatsächlich ab, haben Sie unserer Auffassung nach Anspruch auf Erstattung Ihrer Anzahlung sowie der Stornokosten.

Was passiert, wenn für unser Urlaubsland zu unserem Reisezeitpunkt eine Reisewarnung ausgesprochen wird?

Findet die Reise statt, haben Sie das Recht, kostenfrei zu stornieren. Der Veranstalter muss Ihnen den Reisepreis erstatten.

Unsere Pauschalreise wurde wegen Corona abgesagt. Der Anbieter weigert sich, die Anzahlung zurückzuzahlen. Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Nein.

Wir haben unsere Reise angezahlt, wollen aber stornieren, da wir denken, dass die Reise ausfällt. Was, wenn nicht?

Findet die Reise wie geplant statt, müssen Sie damit rechnen, auf der Anzahlung sowie den Stornierungskosten sitzenzubleiben. Sie sollten sich bei Ihrem Veranstalter erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen die Reise stattfinden soll. Ist von erheblichen Einschränkungen vor Ort oder gar Abweichungen von Ihrer gebuchten Reise auszugehen, liegt ein Reisemangel vor. Erscheint eine Abhilfe nicht möglich, sollten Sie versuchen, Ihre Reise mit Verweis auf den Paragrafen 651h, Absatz eins des Bürgerlichen Gesetzbuchs kostenfrei zu kündigen. Bestehen Sie auf der Rückzahlung des Reisepreises.

Wir haben für Juni eine Pauschalreise nach Portugal gebucht, wollen aber definitiv nicht fliegen. Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Stornierung?

Dann sichern Sie sich mit einer frühen Stornierung geringere Stornokosten. Denn je näher der Reisebeginn rückt, umso höher fallen diese in der Regel aus. Findet die Reise am Ende nicht statt, erhalten Sie unserer Auffassung nach Geld zurück.

Als meine für April 2020 gebuchte Reise abgesagt wurde, habe ich auf April 2021 umgebucht. Es wurden 360 Euro fällig. Nun wurde erneut abgesagt. Erhalte ich die Umbuchungskosten zurück?

Ja, Sie haben Anspruch auf Erstattung der Anzahlung und der Umbuchungskosten. Weigert sich der Veranstalter zu zahlen, nehmen Sie sich anwaltliche Hilfe. Wenn Sie gewinnen, trägt der Reiseveranstalter die Anwalts- und Gerichtskosten.

Unsere Flusskreuzfahrt soll am 19. Mai starten. Am 17. April ist die Restzahlung fällig. Uns ist das zu unsicher, wir würden gern warten mit dem Bezahlen. Wer weiß, ob die Reise stattfindet?

Sie sind laut Reisevertrag zur Restzahlung bis 17. April verpflichtet. Ob eine spätere Zahlung möglich ist, ist eine reine Kulanz-Frage. Klären Sie das mit Ihrem Veranstalter am besten schriftlich. Machen Sie deutlich, dass Sie reisen wollen, halten Sie aber das Geld zurück, solange Sie nicht den konkreten Reiseablauf und die Beschränkungen kennen oder wissen, ob die Reise überhaupt stattfindet. Berufen Sie sich dabei auf den Paragrafen 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („Unsicherheitseinrede“). Damit gewinnen Sie Zeit. Kündigt Ihr Veranstalter erhebliche Änderungen der Reise an, haben Sie ein Recht, kostenfrei zu stornieren.

Nachdem unsere Reise abgesagt wurde, bekamen wir das Geld zurück – nicht aber den Anteil für unsere Reiserücktrittsversicherung. Ist das rechtens?

Bezahlte Prämien für Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, sind bei einer Absage des Veranstalters zurückzuerstatten. Dazu zählen Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen. Die Reiserücktrittversicherung wirkt nach allgemeiner Einschätzung jedoch sofort ab Vertragsschluss. Daran ändert auch ein späterer Ausfall der Reise nichts. Da es sich meist um einen geringen Betrag handelt, lohnt es sich aber nicht, darum zu streiten.

Wir hatten für diesen April eine Busreise nach Polen gebucht und angezahlt. Im Januar haben wir storniert. Nun hat der Veranstalter die Reise abgesagt. Bekommen wir unser Geld zurück?

Ja, wenn die gebuchte Reise nicht stattfindet, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung und Stornokosten.

Ich hatte eine Pauschalreise für August dieses Jahres nach Spanien gebucht. Der Veranstalter hat sie bereits jetzt wegen der Pandemie abgesagt. Muss ich das akzeptieren? Ich möchte unbedingt fahren.

Sie können sich zunächst auf die Erfüllung des Vertrages berufen oder den Rücktritt des Veranstalters akzeptieren. Zu prüfen wäre, ob Sie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen können. Denn wie die Lage im August in Spanien sein wird, ist jetzt noch nicht prognostizierbar – auch nicht für den Veranstalter.

Ich hatte eine Pauschalreise in ein Land gebucht, das als Risikogebiet gilt. Nun will ich doch nicht fahren. Muss der Anbieter mir bei einer Stornierung meinen Reisepreis zurückzahlen?

Hier kommt es darauf an, wie sich die Situation zum Zeitpunkt des Reisebeginns gestaltet. Treten außergewöhnliche, unabwendbare Umstände auf, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Juristisch noch nicht geklärt ist die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass bereits bei der Reisebuchung eine Risikolage in dem Zielland gegeben war. Grundsätzlich gilt: Beide Seiten haben den Vertrag geschlossen, insofern waren beide davon ausgegangen, dass die Reise ohne die Erschwernisse der Pandemie durchführbar sein wird. Dann dürfte es schwer sein, eine kostenfreie Stornierung für Sie zu erreichen. Anders ist die Lage, wenn der Reiseveranstalter bereits bei der Buchung mitgeteilt hatte, dass zum Beispiel der Pool dauerhaft gesperrt ist oder es bis auf Weiteres kein Frühstücksbuffet gibt. Die damit verbundenen Einschränkungen stellen dann keinen Reisemangel mehr dar.