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Wintereinbruch: Wer muss wann und wie oft Schnee schippen?

Seit dem Sonntagabend schneit es in weiten Teilen Sachsens. Hauseigentümer müssen nun auch wieder Gehwege freiräumen. Doch welche Regeln gelten dabei? Sächsische.de gibt einen Überblick.

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Bei Schnee und Glätte müssen Hauseigentümer, Stadtverwaltungen, manchmal auch Mieter Gehwege freiräumen und sicher machen. Neben der Pflicht gibt es aber auch Grenzen.
Bei Schnee und Glätte müssen Hauseigentümer, Stadtverwaltungen, manchmal auch Mieter Gehwege freiräumen und sicher machen. Neben der Pflicht gibt es aber auch Grenzen. © Frank Hormann/dpa

Dresden. Am Montag hat es in weiten Teilen erstmals richtig geschneit. Nicht nur Autofahrern machen Schnee und Eis zu schaffen, sondern vor allem auch Fußgängern. Viele Gehwege müssen nun wieder geräumt und sicher gemacht werden. Grundsätzlich gilt dabei: Der Hauseigentümer ist für das Stück vor seinem Haus zuständig.

Allerdings hat die Räumpflicht auch ihre Grenzen. Sächsische.de fasst die wichtigsten Fragen zusammen.

Wer muss wo Schnee schippen?

Die Verkehrssicherungspflicht liegt erst einmal beim Eigentümer. Wo überall gestreut oder geräumt werden muss, hängt unter anderem von der Satzung der jeweiligen Kommune ab. Grundsätzlich kann man aber sagen: Alle Wege, die auch von Dritten genutzt werden, müssen auch geräumt werden. Das sind zum Beispiel der Weg zum Briefkasten, den auch der Postbote nutzt, oder der Weg zu den Mülltonnen, der von der Straßenreinigung benutzt wird.

Eigentümer können ihre Räumpflicht auch an Dritte übertragen. Das kann ein Räumdienst sein, aber auch der Mieter. In letzterem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten: Entweder der Eigentümer trifft mit einem Mieter eine Vereinbarung oder überträgt es vertraglich allen Mietern. In diesem Fall sollte der Vermieter einen Räumplan erstellen, aus dem jeder Mieter ersehen kann, wann er dran ist. Im Einzelfall können die Mieter dann ihre Termine untereinander tauschen.

Wie oft muss geräumt werden?

Grundsätzlich muss geräumt werden, wenn es schneit, oder gestreut werden, wenn es glatt ist. Allerdings gibt es gewisse Grenzen. So muss niemand mitten in der Nacht aufstehen, wenn es plötzlich anfängt zu schneien. Zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sollte nach Ansicht der Gerichte aber schon geräumt werden.

Wer arbeitet oder wegen Krankheit verhindert ist, ist nicht von der Pflicht entbunden. Wer in der Nachbarschaft oder im Haus keine Alternative findet, kann auch eine Firma mit dem Winterdienst beauftragen.

Bei dauerhaftem Schneefall muss nicht zwingend alle zehn Minuten neu geschippt werden. Aber wenn der Schneefall aufhört oder weniger wird, muss der Schnee beseitigt werden. Ähnlich ist es bei Eis: Wenn man absehen kann, dass es glatt wird, muss auch gestreut werden. Bei unerwartetem Blitzeis kann aber niemand erwarten, dass bereits nach wenigen Minuten gestreut wurde.

Wie gründlich müssen die Wege geräumt werden?

Das hängt davon ab, wofür sie genutzt werden. Auf Gehwegen vor dem Haus sollte mindestens ein Meter Platz sein, damit zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Wer an einer Hauptverkehrs- oder Geschäftsstraße wohnt, hat mehr Arbeit. Hier sollten mindestens 1,50 Meter freigeschaufelt werden. Lediglich 50 Zentimeter reichen aus, wenn der Weg nur zur Garage oder Mülltonne führt.

Womit darf ich bei Glatteis streuen?

In den meisten Städten ist Streusalz sowie Harnstoff verboten. Empfohlen werden hingegen Sand, Asche oder Granulat. Zum Streuen können oftmals auch Sägespäne, Kalkstein oder Kies problemlos verwendet werden. Grundsätzlich gilt aber immer: Sobald Schnee und Eis getaut sind, müssen die Rückstände des Streuguts entfernt werden.

Einzelnes regelt jedoch jede Kommune einzeln. Ausnahmen gelten beispielsweise für die städtischen Eigenbetriebe oder beauftrage Firmen sowie für den Winterdienst auf den Straßen. Dort darf auch Salz verwendet werden.

Bei einem Verstoß gegen das Streu-Verbot mit Salz muss mit einer Anzeige der Ordnungswidrigkeit rechnen und kann hohe Bußgelder verhängt bekommen. Diese können unter Umständen bis in den fünfstelligen Bereich reichen.

Was kann passieren, wenn man diesen Pflichten nicht nachkommt?

Wenn Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllen, müssen Sie dafür haften, wenn etwas passiert. Stürzt also ein Passant auf einem Weg, den Sie hätten freiräumen müssen, müssen Sie im Zweifel die Kosten dafür tragen. In der Regel springt dafür die Haftpflichtversicherung ein. Auch Mieter sollten daher eine solche Versicherung haben. Die Policen sind nicht teuer. Für Hauseigentümer kann eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sinnvoll sein.

Doch nicht immer ist nur der Hauseigentümer Schuld. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen müssen auch Fußgänger auf die eigene Sicherheit achten. In einigen Fällen können sie auch eine Mitschuld am Unfall tragen. (dpa mit SZ)