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Kitaverbot für ungeimpfte Dresdner Kinder 

Ab diesem Montag müssen Kinder und Mitarbeiter in Schulen und Kitas gegen Masern geimpft sein. Was dazu zu beachten ist.

Von Nora Domschke & Julia Vollmer
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Nicht alle Eltern wollen ihre Kinder gegen Masern impfen lassen. Das hat nun Konsequenzen.
Nicht alle Eltern wollen ihre Kinder gegen Masern impfen lassen. Das hat nun Konsequenzen. © Julian Stratenschulte/dpa

Ab wann und für wen gilt die Impfpflicht?

Ab dem 1. März tritt das Masernschutzgesetz in Deutschland und damit auch in Dresden in Kraft. Es verpflichtet Kinder in Schulen und Kitas, aber auch die Erzieher und Personal in Kindertages- und medizinischen Einrichtungen, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen. Diesen müssen genauso ehrenamtlich Tätige, Praktikanten oder Angehörige von Dienstleistungsunternehmen erbringen, sofern sie regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind, so das Dresdner Gesundheitsamt. 

Was passiert, wenn Eltern von Schulkindern das Impfen verweigern?

Die Schulpflicht der Kinder steht über dem Masernschutzgesetz, so das Gesundheitsamt. Das sei ausdrücklich so geregelt. "Daher müssen Kinder und Jugendliche unabhängig ihres Impfstatuses die Schule besuchen, sofern sie der Schulpflicht unterliegen", so Stadtsprecher Karl Schuricht. Wird ein ausreichender Masernschutz gegenüber der Schulleitung nicht nachgewiesen, werde das Gesundheitsamt informiert. Dieses fordert die Eltern zur Vorlage des Nachweises über einen ausreichenden Masernschutz auf und kann auch zu einer Beratung einladen. 

Wird ein Nachweis dann von den Eltern nicht erbracht, wird ein Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro festgelegt. Dieses Bußgeld wird jährlich neu mit Beginn des Schuljahres verhängt, sofern immer noch kein Impfnachweis erbracht wird. Weitere Maßnahmen gibt es aber laut Stadt nicht, da der Gesetzgeber der Schulpflicht hier einen klaren Vorrang eingeräumt hat.

Was passiert, wenn mein Kind jetzt schon einen Kitaplatz hat, aber noch ungeimpft ist?

Kinder, die vor dem 1. März in die Kita aufgenommen wurden, müssen den Nachweis bis 31. Juli 2021 vorgelegen. Erbringen sie den Nachweis bis dahin nicht, wird das Gesundheitsamt informiert, das nach Aufforderung zur Vorlage des Nachweises und einer Beratung ein Betretungsverbot und ein Bußgeld sowie Zwangsgelder verhängen kann. Der Besuch von Dresdner Kitas ist ab Erlass des Betretungsverbotes untersagt. Das Kind darf dann nicht weiter betreut werden.

Wie ist die Regelung, wenn mein Kind im Laufe des Jahres einen Kitaplatz bekommt?

Wird ein Kind am 1. März oder später in die Kita aufgenommen, muss der Nachweis sofort und ohne eine Übergangsfrist vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, darf das Kind nicht in die Kita kommen. In diesem Falle wird das Gesundheitsamt auch nicht informiert. Es bleibt beim Ausschluss aus der Einrichtung. 

Wie werden die Impfungen kontrolliert?

Als Nachweis können der Einrichtung der Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits ausgeheilter Erkrankung – ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Nachweise werden von den Einrichtungsleitungen der Kitas und Schulen im Rahmen der Aufnahmegespräche überprüft.

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