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Dresden: Schulschließungen rechtmäßig

Richter haben die Anträge von zwei Familien abgelehnt. Sie wollten ihre Kinder schon letzte Woche zurück ins Klassenzimmer bringen.

Von Sandro Pohl-Rahrisch
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Recht auf Bildung heißt nicht Recht auf Unterricht im Klassenzimmer - zumindest nicht in Corona-Zeiten, haben nun Dresdner Richter entschieden.
Recht auf Bildung heißt nicht Recht auf Unterricht im Klassenzimmer - zumindest nicht in Corona-Zeiten, haben nun Dresdner Richter entschieden. © dpa/Marijan Murat (Symbolfoto)

Dresden. Sie wollten von Anfang an wieder im Klassenzimmer sitzen, doch sie müssen weiter warten. Ein 13-jähriger Gymnasiast und eine neunjährige Grundschülerin sind mit Eilanträgen vor dem Dresdner Verwaltungsgericht gescheitert. Sie wollten erreichen, schon am 4. Mai wieder unterrichtet zu werden.

Die Eltern der beiden Kinder argumentierten, die Corona-Allgemeinverfügung des Freistaats verletze das Recht der Kinder auf Schulbildung, das in der Landesverfassung verankert ist. Mit den Schulschließungen würden pauschal alle Kinder in diskriminierender Weise der Gruppe der "Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern" zugeordnet. Dies verstoße auch gegen Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Und letztendlich könnten Schulschließungen durch den aktuellen Infektionsverlauf nicht mehr verhältnismäßig angesehen werden, so die Eltern weiter.

Die Richter folgten diesen Gedankengängen nicht. Die Infektionslage müsse weiterhin ernst genommen werden, selbst wenn es derzeit nicht mehr so viele Neu-Infektionen am Tage gebe wie noch vor zwei Monaten, heißt es zur Begründung. Die Schulschließungen seien daher vom Infektionsschutzgesetz gedeckt. Dass die Schüler gestaffelt an die Schulen zurückkehren, sei außerdem sachlich begründbar und stelle keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.

Lernen auch zu Hause möglich

Darüber hinaus werde das Recht auf Bildung nicht verletzt. Sie seien weiterhin verpflichtet, zu lernen und Leistungen zu erbringen - nur eben nicht im Klassenzimmer.

Gegen die Entscheidung können die Eltern innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen. Die Schule startet für fast alle Schüler wieder am 18. Mai. Ein durchgängiger Unterricht an den Schulen wird aber bis zu den Sommerferien wohl nicht möglich sein.

In den vergangenen Wochen ist mehrfach versucht worden, gegen die Corona-Bestimmungen vorzugehen. So hatte sich eine Dresdnerin gegen eine zweiwöchige Quarantäne gewehrt, nachdem sie aus Spanien zurückgekehrt war. Auch ihr folgten die Richter nicht. Erfolg hatte dagegen ein Antrag von Elektronikmärkten, die sich dagegen zur Wehr setzten, ihre Filialen auf 800 Quadratmeter zu verkleinern. Inzwischen hat die Landesregierung diese Regel ohnehin gekippt.

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