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Diese Corona-Regeln plant Sachsen ab Ende August

Sachsen will bei den Corona-Regeln weniger auf die Inzidenz schauen. Steigen die Zahlen in den Krankenhäusern, gelten Einschränkungen vor allem für Ungeimpfte.

Von Andrea Schawe
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Die Aussetzung der Maskenpflicht bei einer Inzidenz unter 10 soll mit der neuen Verordnung wegfallen.
Die Aussetzung der Maskenpflicht bei einer Inzidenz unter 10 soll mit der neuen Verordnung wegfallen. © Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild

Dresden. Sachsen will seine Strategie in der Corona-Politik ändern. Statt der Inzidenz soll die Zahl der Patienten in den Krankenhäusern zukünftig eine größere Rolle spielen. „Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ab Ende August wird es einen Paradigmenwechsel geben“, sagte Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD). „Grundsätzlich werden alle Angebote und Geschäfte inzidenzunabhängig öffnen können – natürlich unter den bekannten Schutzvorkehrungen.“ Dazu gehören etwa Maskenpflicht, Hygienekonzepte und Kontakterfassung.

Ab einem gewissen Infektionsgeschehen werde es allerdings auch wieder Einschränkungen geben - mit Testpflichten und dem beschränkten Zugang zu bestimmten Bereichen für Ungeimpfte. Damit setzt Sachsen die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz in der vergangenen Woche um.

Maskenpflicht

Beim Einkaufen und in Läden und Geschäften muss wieder eine medizinische Maske getragen werden. Die Aussetzung der Maskenpflicht beim Einkaufen, wenn die Inzidenz unter 10 liegt, fällt weg. Nach dem Entwurf der neuen Coronaverordnung gilt die Maskenpflicht unter anderem im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, in geschlossenen Räumen von Läden, Betrieben, Angeboten und Geschäften, im öffentlichen Personennahverkehr, bei körpernahen Dienstleistungen. Die Regeln für das Tragen von medizinischen oder FFP-Masken in Pflegeheimen und Krankenhäusern belieben bestehen.

Infektionen: Inzidenz über 35

Als Grundsatz gilt, dass „die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten inzidenzunabhängig gestattet“ ist. Der Wert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen ist die einzige Stufe, ab der Maßnahmen verschärft werden. Wenn der Wert in einem Landkreis oder einer Großstadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, müssen Besucher in bestimmten Bereichen ihre Kontakte hinterlassen und einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis vorgelegen.

Das gilt unter anderem für die Innengastronomie, Veranstaltungen in Innenräumen, körpernahe Dienstleistungen, den Zugang von Freizeiteinrichtungen, Hallenbädern, Diskotheken, Clubs und Bars sowie Sport im Innenbereich. Auch für Touristen in Hotels und Pensionen ist bei der Anreise die Vorlage eines negativen Tests, eines Genesenen- oder Impfnachweises verpflichtend. Beschäftigte, die direkten Kundenkontakt haben, müssen sich verpflichtend zweimal in der Woche testen lassen.

Vorwarnstufe in den Krankenhäusern

Neben der Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in bestimmten Bereichen bei Inzidenz über 35 wird ein neuer Indikator eingeführt, der die Entwicklung in den Krankenhäusern im Blick behält. Die „Vorwarnstufe“ ist erreicht, wenn in sächsischen Krankenhäusern mindestens 650 Betten auf Normalstationen oder 210 Betten auf Intensivstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind.

Dann treten auch wieder Kontaktbeschränkungen in Kraft. Private Zusammenkünfte sind dann nur noch mit zehn Personen erlaubt, egal aus wie vielen Haushalten. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Demonstrationen sind nur ortsfest mit maximal 1.000 Teilnehmern möglich.

Warnung vor Überlastung des Gesundheitssystems

Der schon jetzt gültige Bettenindikator zeigt die baldige Überlastung des Gesundheitssystems an. Sind mehr 1.300 Betten auf Normalstationen oder 420 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt, wird Ungeimpften und Nicht-Genesenen der Zutritt zu bestimmten Bereichen verwehrt. Nach dem Entwurf reicht bei dieser "Überlastungsstufe" dann „die Vorlage eines Testnachweises“ nicht mehr aus für den Zugang zu Innengastronomie, Veranstaltungen in Innenräumen, körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen, Hallenbädern, Diskotheken, Clubs und Bars sowie Sport im Innenbereich.

Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern wie Fußballspiele und Konzerte dürfen in dieser Stufe nur Genesene und Geimpfte besuchen. Demonstrationen sind nur mit maximal zehn Personen erlaubt.

Außerdem sind Treffen nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder einer weiteren Person gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Geimpfte und Genesene werden bei privaten Treffen nicht mitgezählt.

Ab wann gilt das?

Die neue Corona-Schutzverordnung wird nach Angaben des Gesundheitsministeriums derzeit vorbereitet und voraussichtlich am kommenden Dienstag im Kabinett beschlossen. Sie soll vom 26. August an gelten. Der Entwurf befinde sich derzeit in der Anhörung. Dabei werde auch noch diskutiert, „wie wir künftig mit dem Indikator der oben genannten Bettenkapazitäten arbeiten und was dieser auslöst“, so Köpping. (mit dpa)