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Neue Corona-Schutz-Verordnung: Welche Regeln in Dresden gelten

Ab Donnerstag tritt in Dresden eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Das sind die wichtigsten Punkte.

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In Dresden tritt eine neue Corona Verordnung in Kraft. Wer muss sich testen lassen und welche Tests werden anerkannt?
In Dresden tritt eine neue Corona Verordnung in Kraft. Wer muss sich testen lassen und welche Tests werden anerkannt? © EPA-EFE

Dresden. Ab diesem Donnerstag gilt in Dresden eine neue Corona-Schutz-Verordnung, die besonders die 3-G und 2-G Modelle in den Fokus rückt. Da sich aufgrund des Wetters mehr Menschen im Innenbereich aufhalten, soll durch die neue Regelung das Infektionsrisiko dort gemindert werden. Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen der Stadt Dresden zu Tests und Nachweisen.

Wer unterliegt nicht der Testpflicht?

Geimpfte oder Genesene sind grundsätzlich von der Testpflicht ausgenommen. Auch Kinder, die entweder unter sechs Jahren oder noch nicht eingeschult sind, sind von der Testpflicht ausgenommen. Für diese Personen gelten die weiteren Punkte nicht.

Wer muss sich testen lassen?

Schüler müssen sich regelmäßig in der Schule testen lassen. Erwachsenen müssen bei der Wahrnehmung von Angeboten mit 3-G Regel und in bestimmten Fällen im Arbeitskontext einen Corona-Test vorweisen.

Es gilt eine Testpflicht für Beschäftigte, die mehr als fünf Werktage oder länger nicht an der Arbeitsstelle waren. Die Rückkehrer müssen am ersten Arbeitstag nach der Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstags einen beaufsichtigten Test durchführen. Dieser muss vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Arbeitnehmer und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt, wie zum Beispiel Frisöre Kosmetiker und Physiotherapeuten, sind bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 verpflichtet sich zweimal pro Woche zu testen oder testen zu lassen. Mitarbeiter im stationären und teilstationären Jugendhilfebereich sowie im Bereich der freien Jugendhilfe sind grundsätzlich verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen.

Welche Tests werden anerkannt?

Da derzeit eine Schulpflicht besteht und dort Schüler regelmäßig und verpflichtend getestet werden, sind diese Tests für die Kinder und Jugendlichen auch außerhalb der Schule ausreichend. Schüler müssen deswegen bei kulturellen, gastronomischen und anderen testpflichtigen Angeboten keinen weiteren Test vorweisen. Auch ein gesonderter Testnachweis oder ein Nachweis über den Schulbesuch, wie ein Schülerausweis ist nicht notwendig. Es besteht in diesem Fall grundsätzlich keine Nachweispflicht.

Antigenschnelltests für Jugendliche, die nicht mehr die Schule besuchen, oder für Erwachsene haben eine Gültigkeit von 24 Stunden; ein PCR-Test für 48 Stunden. Die Tests müssen zwingend durch einen Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung, wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder Testzentren, ausgeführt und bescheinigt werden. Zudem sind betriebliche Tests mit schriftlichem Nachweis den Antigenschnelltests durch beauftragte Testzentren gleichgestellt. Antigenschnelltest, die zu Hause oder in Eigenregie durchgeführt werden, reichen nicht aus. Tests, die unter Aufsicht beim Anbieter direkt gemacht werden, sind ausschließlich für diesen Zweck bestimmt und können nicht weiter genutzt werden.

Wie müssen die verschiedenen Nachweise kontrolliert werden?

Wenn für Veranstaltungen und anderen Angeboten der Nachweis der 3-G erforderlich ist, ist der Anbieter zur Kontrolle des Nachweises verpflichtet. Gleiches gilt für Einrichtungen, die sich jetzt für das 2-G Modell entscheiden und nur noch genesenen oder geimpften Personen den Zugang gewähren. Unter 16-Jährige sind bei einem 2-G Modell von dem Nachweis eines Impf- oder Genesenenstatus ausgenommen.

Eine Testbescheinigung kann von beauftragten Testzentren ausgedruckt oder per E-Mail versendet werden. Auch eine App kann genutzt werden. Alle drei Möglichkeiten gelten als Nachweis.

Für Genesene sind ein Ausdruck oder eine E-Mail mit dem Nachweis einer PCR-bestätigten Corona-Infektion, die mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegt, zusammen mit einem Personaldokument ein adäquater Nachweis.

Für den Impfnachweis wird von der Stadt Dresden darauf hingewiesen, dass seit der letzten erforderlichen Impfung mindestens 14 Tage vergangen sein müssen. Ein mal Geimpfte, die eine Corona-Infektion hinter sich haben, gelten als vollständig geimpft.

Der Nachweis erfolgt über den gelben Impfpass, über die Bescheinigung der Apotheke oder mittels elektronischem Nachweis durch die CovPass-App oder die Corona-Warn-App.

Der jeweilige Nachweis, ganz gleich ob es sich um eine Testbescheinigung, einen Impf- oder Genesenennachweis handelt, muss vor Zutritt zwingend im Original vorgezeigt und mit einem amtlichen Ausweispapier abgeglichen werden. (SZ)