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Sachsen plant neue Corona-Schutzverordnung

Kommt 2G für Veranstaltungen in Sachsen? Das "Hamburger Modell" könnte eine Option in der Corona-Schutzverordnung werden. Was noch geplant ist.

Von Gunnar Saft
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Der Mitarbeiter eines Corona-Testzentrums in Dresden bereitet einen Schnelltest vor.
Der Mitarbeiter eines Corona-Testzentrums in Dresden bereitet einen Schnelltest vor. ©  dpa/Sebastian Kahnert (Symbolfoto)

Dresden. Die sächsische Staatsregierung will am Dienstag über die voraussichtlich ab 23. September in Kraft tretende neue Corona-Schutzverordnung beraten. Im Vorfeld dieser Entscheidung wurde ein Eckpunktepapier erstellt, welches neben bereits bekannten Maßnahmen auch neue Möglichkeiten bei der Pandemiebekämpfung vorsieht.

Bundestagswahl

Speziell für die Bundestagswahl am 26. September könnten demnach Sonderregelungen getroffen werden. Bei der Abstimmung in den Wahllokalen wäre dann zwar ein Mund-Nase-Schutz verpflichtend, allerdings würde dort am Wahltag auf eine Kontakterfassung sowie auf eine 3G-Regelungen verzichtet.

Hamburger Modell

Laut dem Papier prüft der Freistaat zudem die Übernahme des sogenannten "Hamburger Modells". Dabei können Veranstalter künftig den Zutritt per 2G-Regel beschränken und damit nur noch Geimpften und Genesenen den Zugang gewähren, aber eben nicht lediglich Getesteten. In diesem Fall würden für alle zugelassenen Gäste/Besucher sowohl die Abstands- als auch die Maskenpflicht entfallen.

Neuer Schwellenwert

Geplant ist zudem die Einführung der "Hospitalisierungsquote" als neuer Schwellenwert in der sächsischen Coronaschutzverordnung. Diese Änderung wird durch eine Überarbeitung des Bundesinfektionschutzgesetzes notwendig. Die Quote soll abgestuft werden nach den beiden Richtwerten ab "7 Fälle pro 100.000 Einwohner" sowie ab "12 Fälle pro 100.000 Einwohner". Das damit verbundene Ziel lautet, rechtzeitig auf eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären medizinischen Versorgung zu reagieren. Sachsens bisherige Coronaschutzverordnung sieht dafür bereits die ähnlich angelegte "Vorwarnstufe" sowie die "Überlastungstufe" vor, die sich an der Zahl der mit Covid-Patienten belegten Krankenhausbetten orientieren. Neben der neuen Hospitalisierungsquote sollen diese beiden Warnstufen beibehalten werden.

Inzidenzwerte und Lockdown

Laut dem Eckpunktepapier will die Staatsregierung künftig auch an anderen bekannten Vorgaben festhalten. Dazu gehört der Inzidenzwert ab 35, der den Zutritt zu Innenräumen insbesondere in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen, bei der Behindertenhilfe, der Innengastronomie, den körpernahen Dienstleistungen sowie für Informations-, Kultur-, und Sportveranstaltungen nur für Geimpfte, Genesene und Getestete (3G) sowie eine Kontakterfassung vorsieht.

Ebenso ist die Beibehaltung der Inzidenzstufe 10 für Basismaßnahmen (U10: Maske in Einzelhandel bei Unterschreitung des Mindestabstands und ÖPNV; Ü10: grundsätzlich Maske in Innenräumen) geplant genau wie die bisherigen Einschränkungen für Versammlungen ab der Vorwarnstufe und die Kontaktbeschränkungen für die Vorwarn- und Überlastungsstufe. Ebenso soll es bei den Sonderregeln für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie für Großveranstaltungen bleiben. Die Staatsregierung will zudem an dem Prinzip festhalten, dass aufgrund der Pandemie keine Schließung von Einrichtungen und Angeboten mehr erfolgt. Damit wäre ein erneuter Lockdown ausgeschlossen.

Die Staatsregierung will am Dienstagmittag nach der Kabinettssitzung über die Ergebnisse ihrer entsprechenden Beratungen informieren.