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Wettbewerbszentrale mahnt Schleichwerbung bei Influencern ab

Influencer erreichen in den sozialen Medien teils Millionen Menschen. Für die Werbung sind sie interessant. Doch Kennzeichnungspflichten sind in der Szene unbeliebt.

Von Ulrich Wolf
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Eine Frau sitzt mit einer Sonnenbrille in Händen auf einem Sofa und filmt sich dabei. Doch Produkttipps auf Instagram oder TikTok sind oft bezahlte Werbung.
Eine Frau sitzt mit einer Sonnenbrille in Händen auf einem Sofa und filmt sich dabei. Doch Produkttipps auf Instagram oder TikTok sind oft bezahlte Werbung. © dpa

Bad Homburg/Brüssel. Die Zentrale zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb geht gegen Influencer vor. Wegen fehlender oder unzureichende Werbekennzeichnung habe man seit Herbst 2023 neunmal Abmahnungen erteilt. In zwei Fällen seien entsprechende Hinweisschreiben verschickt worden, in einem Fall würden Auskünfte eingefordert, teile die von der deutschen Wirtschaft finanzierte Organisation mit.

Den Wettbewerbshütern ist es wichtig, dass auch im Internet Gesetze und Regelungen eingehalten werden. So müssten Influencer in Medien wie Instagram, TikTok oder YouTube Produkte als Werbung kennzeichnen, wenn sie dafür vom Werbepartner ein Entgelt erhielten oder andere wirtschaftliche Vorteile.

Ein international bekannter Rennfahrer etwa habe auf Instagram für Luxusuhren und -Gepäckstücke geworben, die entsprechenden Posts aber nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Wettbewerbszentrale nannte zwar keinen Namen, doch im September 2023 etwa warb Formel-1-Weltmeister Lewis Hamilton bei seinen 36,5 Millionen Followern unverhohlen für ein Produkt des Luxusuhrenhersteller IWC.

Die Wettbewerbszentrale verlangte nach eigenen Angaben, diese Praxis zu unterlassen. Sie nahm zudem zwei europäische Unternehmen in Anspruch, die mit dem Rennfahrer werben. Sie seien für die fehlende Kennzeichnung mitverantwortlich. Auf die Beanstandungen hin nahm der Sportler in beiden Fällen erstmals eine Kennzeichnung vor: Er fügte nach der sogenannten Caption (Überschrift) die drei Zeichen „#ad“ ein als Abkürzung für "advertisement" (=Werbung) ein. Die Wettbewerbszentrale hält diese Kennzeichnung jedoch nicht für ausreichend und habe daher eine weitere Abmahnung ausgesprochen, hieß es.

In einem anderen Fall habe eine in Deutschland bekannte Musikerin in einem Kurzvideo aus Instagram gezeigt, wie sie geschminkt wird. Dabei seien vordergründig Kosmetikprodukte ihres Werbepartners gezeigt worden, ohne dass das Video als Reklame gekennzeichnet war. Die Musikerin habe zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, das beanstandete Video aber nicht gekennzeichnet. Nun drohe ihr eine Vertragsstrafe. In anderen Fällen ging es um fehlende Werbehinweise bei Getränkepulver, Schokoriegel oder Sirup. Einer dieser Fälle liege jetzt als Unterlassungsklage beim Landgericht Berlin.

Einer Untersuchung der EU-Kommission zufolge verstoßen fast vier von fünf Influencern gegen die Kennzeichnungspflicht von Werbung. Außerdem seien 78 Prozent der überprüften Influencer gewerblich tätig, doch nur 36 Prozent hätten ihr Gewerbe auch angemeldet.

Insgesamt hatte das Verbraucherschutznetzwerk CPC (Consumer Protection Cooperation Network) für die EU 576 Profile untersucht. Thematisch waren diese Influencer hauptsächlich in den Bereichen Mode, Lifestyle, Schönheit, Ernährung und Lebensmittel, Sport sowie Gaming aktiv.