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Diese Corona-Regeln gelten im Dezember in Sachsen

Schärfere Regeln in Hotspots, weniger Kontakte, Ausnahmen zu Weihnachten, Gastro- und Kultureinrichtungen bleiben zu. Ein Überblick.

Von Andrea Schawe
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Der Kreis Bautzen ist einer der Hotspots in Sachsen. Hier wird das öffentliche Leben im Dezember weiter eingeschränkt.
Der Kreis Bautzen ist einer der Hotspots in Sachsen. Hier wird das öffentliche Leben im Dezember weiter eingeschränkt. © SZ/Uwe Soeder

Dresden. Die bisher getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus reichen nicht aus: Ganz Sachsen hat sich zu einem Hotspot mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektion je 100.000 Einwohner im 7-Tages-Schnitt entwickelt. In einigen Landkreisen wird sogar die Grenze von 300 deutlich überschritten.

Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) sagte: "Wir haben ein Plateau erreicht, mit dem wir nicht in die Wintermonate gehen können." Das würde das Gesundheitssystem überlasten. Er bat die Bürger um Verständnis und darum, diese Schritte mitzugehen. "Wir müssen handeln", sagte er unter Verweis auf die schon in Ansätzen schwierige medizinische Versorgung.

Der Freistaat folgt nun den Beschlüssen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten. Die neue Verordnung gilt ab Dienstag, 1. Dezember. Sie ist vorerst bis 28. Dezember befristet. Am 2. Dezember haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, den Teil-Lockdown bis zum 10. Januar zu verlängern.

So sehen nächsten Schritte zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Freistaat aus.

Regeln in Hotspots

Für Corona-Hotspots hat Sachsen verschärfte Regeln erlassen. Sie sollen einheitlich in allen sächsischen Landkreisen und Großstädten gelten, die länger als fünf Tage mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche aufweisen. Entscheidend sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind ab einer Inzidenz von über 200 verpflichtet, folgende Einschränkungen anzuordnen, können das aber auch schon eher tun:

  • zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch "aus triftigem Grund" möglich, unter anderem zum Einkaufen, den Weg zur Arbeit und zur Schule, Arztbesuche, Kirchgänge, die Versorgung von Haustieren, Besuche des Ehe- oder Lebenspartners oder Sterbebegleitung. Spazieren gehen und Sport im Freien ist nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs erlaubt.
  • Verbot von Alkoholausschank und Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit.
  • In Kitas wird der Betrieb eingeschränkt. Die Kinder müssen in festen Gruppen betreut werden, Räume und Bezugspersonen dürfen nicht wechseln, die Gruppen dürfen sich auch auf dem Außengelände nicht begegnen. Sogenannte "offene Konzepte" sind bis auf weiteres nicht zulässig.
  • An allen Grundschulen und Förderschulen wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt – ohne Einschränkung des Fächerkanons.
  • In weiterführenden Schulen und Berufsschulen gilt eingeschränkter Regelbetrieb, der Unterricht muss im Wechselmodell stattfinden, grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen. Das soll in Abstimmung mit dem Kultusministerium geschehen. Ab Klasse 7 gilt Maskenpflicht im Unterricht.
  • Die Teilnehmerzahl und die Dauer von Gottesdiensten kann begrenzt werden. Die Teilnehmer müssen 1,5 Meter Abstand halten. Auch Gesang kann verboten werden.
  • Hochzeiten und Beerdigungen dürfen nur noch mit 25 Personen stattfinden.
  • Demonstrationen dürfen nur noch mit maximal 200 Teilnehmern stattfinden.

Die Kommunen müssen schon bei einer geringeren Zahl der Neuinfektionen pro Woche reagieren: Wird der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen länger als fünf Tage überschritten, sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums und die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung anzuordnen. Außerdem kann die Teilnehmerzahl von Versammlungen beschränkt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

Auch wenn der Inzidenzwert unterschritten wird, bleiben die Maßnahmen aufrechterhalten, "soweit und solange diese zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erforderlich sind", heißt es.

Wie viele Menschen darf ich treffen?

Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Wichtig sei es, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Ab 1. Dezember sind Treffen mit Freunden, Verwandten und Bekannten in der Öffentlichkeit und zu Hause auf den eigenen und einen weiteren Haushalt jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

Mit wem kann ich Weihnachten feiern?

Lockerungen der Kontaktbeschränkungen soll es zu Weihnachten geben. Vom 23. bis voraussichtlich 1. Januar 2021 sind Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis bis maximal zehn Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen. Empfohlen wird, die Kontakte vor den Feiertagen auf das wirklich Notwendige zu reduzieren, wenn man dann die Familie treffen will.

Werden die Geschäfte geschlossen?

Nein. Groß- und Einzelhandelsgeschäfte bleiben geöffnet. Es müsse aber sichergestellt werden, dass sich in kleineren und mittleren Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalte. In größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt wie Kaufhäusern darf sich auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 Quadratmetern aufhalten. Dafür sind unter anderem Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nötig.

Gibt es eine Maskenpflicht?

Ja, es bleibt bei der Maskenpflicht im Einzelhandel und im Nahverkehr, auch in Taxen, Einkaufszentren und im öffentlichen Räumen mit regelmäßigem Publikumsverkehr, etwa bei Behördengängen, an Bushaltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf Spielplätzen (außer Kinder bis zehn Jahre), in Banken und Versicherungen, auf Wochenmärkten. Dies gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr.

Auch vor Geschäften und auf Parkplätzen muss eine Maske getragen werden. Dazu gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Vor Schulen und Kitas ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einzuhalten und ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Maskenpflicht gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.

Bleiben die Schulen offen?

Ja. Die Öffnung von Schulen und Kindergärten habe Priorität. Die Schulbesuchspflicht bleibt bestehen und wird nicht wie im Frühjahr zeitweise ausgesetzt. Die Weihnachtsferien werden vorgezogen, sie beginnen schon am 21. Dezember. Das heißt, der letzte Schultag ist der 18. Dezember 2020. Schülerfahrten und internationaler Austausch bleiben untersagt. Die Schüler sollen so viel wie möglich im Präsenzunterricht lernen.

Im Einzelfall ist es auch unter einer Inzidenz von 200 möglich, an weiterführenden Schulen verstärkt Unterricht im Wechsel zwischen Präsenzzeit und häuslicher Lernzeit zu praktizieren - allerdings nur in Abstimmung mit der Schulaufsicht. "Im Interesse jedes einzelnen Schülers müssen wir dafür sorgen, dass der Unterricht an Schulen, die nur wenig oder gar nicht von Infektionen betroffen sind, im Regelbetrieb weiterlaufen kann, solange es möglich ist", teilte Kultusminister Christian Piwarz (CDU) mit. "Außerdem ist mir wichtig, die Schulen bei dieser schwierigen Entscheidung nicht allein zu lassen."

Maskenpflicht gilt für Schüler der 11. und 12. Klasse sowie der berufsbildenden Schulen. Sie gilt auch im Unterricht, solange Abstände untereinander nicht eingehalten werden können. Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 aller Schularten gilt die Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts im Schulgebäude und auf dem Schulgelände - wenn Abstände untereinander nicht eingehalten werden können. An Grundschulen, Horten sowie Förderschulen besteht im Unterricht und außerhalb des Unterrichts keine Maskenpflicht. Hier wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und dem Gebäude weiterhin empfohlen.