SZ + Sachsen
Merken

Diese Corona-Regeln gelten zum Schulstart in Sachsen

Nach den Ferien werden die Test- und Maskenpflicht für zwei Wochen verschärft. Das sind die Corona-Regeln für Sachsens neues Schuljahr.

Von Andrea Schawe
 5 Min.
Teilen
Folgen
NEU!
Nach den Ferien sollen sich Schülerinnen und Schüler in Sachsen besonders häufig Testen.
Nach den Ferien sollen sich Schülerinnen und Schüler in Sachsen besonders häufig Testen. © dpa

Dresden. Die Sommerferien sind fast zu Ende. Am 6. September beginnt das neue Schuljahr. Sachsens Kabinett hat dafür eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung verabschiedet. „Wir sind für den Schulstart und das neue Schuljahr gewappnet“, sagte Kultusminister Christian Piwarz (CDU). „Im Vergleich zum vergangenen Schuljahr haben wir on top umfangreiche Testmöglichkeiten, den Impfschutz der Erwachsenen und jetzt auch die Möglichkeit der Impfung ab zwölf Jahren.“

Man könne die Schulen sicherer machen, aber nicht in einen virenfreien Hochsicherheitstrakt verwandeln: „Daher bleibt es eine Abwägung zwischen dem Infektionsschutz, dem Recht auf Bildung und den gesundheitlichen Auswirkungen auf die Kinder, wenn kein Schulalltag mehr stattfindet.“

Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Schuljahr.

Gibt es zum Schuljahresstart besondere Regeln?

Das Schul- und Hortpersonal muss sich in der Vorbereitungswoche ab 30. August zweimal wöchentlich testen. In den ersten beiden Wochen nach den Ferien müssen sich Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das gesamte Schul- und Hortpersonal zweimal in der Woche auf das Coronavirus testen lassen, in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 10 dreimal pro Woche. So sollen Infektionen durch Reiserückkehrer vermieden werden.

Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen sich nicht testen. In den ersten zwei Schulwochen gilt auch wieder eine verschärfte Maskenpflicht in den Schulen – außer an Grund- und Förderschulen auch im Unterricht –, wenn in dem Landkreis die Inzidenz von 10 überschritten ist. Derzeit liegen nur die Landkreise Görlitz und Bautzen unter diesem Grenzwert.

Reinhard Berner sieht durch den Schulstart keine Infektionswelle kommen. Die Gründe erklärt der Chef der Kindermedizin der Uniklinik Dresden im CoronaCast (Player oben).

Finden Schuleingangsfeiern für die Erstklässler statt?

Ja, am 4. September. An diesem Tag müssen sich weder die zukünftigen Erstklässler noch die Begleitpersonen testen lassen, wenn sie das Schulgelände betreten. Allerdings gilt eine Maskenpflicht und auch der Mindestabstand muss eingehalten werden. Den Ablauf der Feiern erfahren die Eltern von den jeweiligen Schulen, teilt das Kultusministerium mit.

Brauchen die Schüler weiterhin Tests?

Ja, es bleibt bei der Testpflicht für den Zutritt zu den Schulen. Bei Inzidenz unter 10 müssen sich alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Personal in Schulen und Kitas einmal pro Woche selbst testen oder testen lassen. Bei Inzidenz über 10 sind zwei Tests pro Woche Pflicht. Ausgenommen sind nur geimpfte und genesene Personen.

Gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude?

Bei einem Inzidenzwert über 35 gilt wieder Maskenpflicht im Schulgebäude und in weiterführenden Schulen auch im Unterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 wird das Tragen einer medizinischen Maske im Schulgelände aber nur empfohlen. Eine Ausnahme sind die ersten zwei Schulwochen.

Können die Kinder abgemeldet werden?

Nein, generell gilt die Schulbesuchspflicht wieder für alle. Es ist also nicht mehr möglich, die Kinder mit Verweis auf das Coronavirus vom Unterricht in der Schule zu befreien. Das ist nur noch mit einem ärztlichen Attest möglich.

Wann müssen die Schulen in den Wechselunterricht?

Ziel ist es, alle Schulen und Kindergärten grundsätzlich im Regelbetrieb geöffnet zu lassen, sagte Kultusminister Piwarz. Neu ist, dass sich Sachsen nicht mehr an Inzidenzen orientiert, sondern die Lage in den Klinken im Fokus steht

.Alle Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in Sachsen müssen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen gehen, wenn die sogenannte Überlastungsstufe erreicht ist. Sie tritt ein, wenn mehr als 1.300 Betten auf Normalstationen oder 420 Betten auf Intensivstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind. In allen weiterführenden Schulen findet dann Wechselbetrieb statt – die Klassen werden geteilt und abwechselnd in der Schule und zu Hause unterrichtet. Abschlussklassen sind davon ausgenommen.

Können die Schulen und Kitas geschlossen werden?

Landesweite Schulschließungen sind nicht vorgesehen. Das Kultusministerium kann aber Schutzmaßnahmen für einzelne Schulen, Klassen oder Jahrgangsstufen anordnen, etwa zeitlich begrenzten Wechselunterricht oder die temporäre Schließung der Einrichtung, wenn lokale Ausbrüche stattfinden.

In Zukunft soll auch vermieden werden, dass bei einem Corona-Fall die komplette Klasse oder Kita-Gruppe in Quarantäne geschickt wird. In der neuen Quarantäneverordnung, die am Freitag von Sozial- und Kultusministerium veröffentlicht wurde, ist unter anderem vorgesehen, dass bei unter 12-Jährigen nur das positiv getestete Kind 14 Tage in Quarantäne muss, eventuell auch ungeimpfte Erwachsene mit engem Kontakt.

In der Altersgruppe ab 12 Jahre an Schulen soll ebenfalls nur der betroffene Schüler in Quarantäne. Wenn keine Maske getragen wurde, müssen sich außerdem die direkten Sitznachbarn der infizierten Person und Lehrkräfte, die in engem Kontakt standen, isolieren. Die anderen Schüler sollen durch dreimal wöchentliche Antigenschnelltests über 14 Tage beobachtet werden. Für vollständig geimpfte und genesene Kontaktpersonen gibt es keine Quarantäneanordnung.

Wird es Impfangebote an den Schulen geben?

Es wird Impfangebote für Über-12-Jährige an den Schulen geben, kündigte Piwarz an. Die Impfungen sollen von mobilen Teams analog dem anfänglichen Test-Modell in Schwerpunktschulen stattfinden. Vor allem im ländlichen Raum soll es dezentrale Angebote geben, so Piwarz. Wie genau das ablaufen soll, wird derzeit zwischen Kultus- und Sozialministerium beraten.