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Welche Quarantäne-Regeln gelten in Sachsen?

Wer sich mit Corona infiziert hat, muss sich weiterhin isolieren. Welche Quarantäneregeln derzeit in Sachsen für Infizierte und Kontaktpersonen gelten.

Von Andrea Schawe & Kornelia Noack
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Wer sich krank fühlt, dem fällt die Quarantäne oft leicht. Doch auch Corona-Infizierte ohne Symptome müssen sich in Sachsen weiter isolieren.
Wer sich krank fühlt, dem fällt die Quarantäne oft leicht. Doch auch Corona-Infizierte ohne Symptome müssen sich in Sachsen weiter isolieren. ©  Symbolbild/pexels.com

Sachsen hat seine Quarantäne-Regelungen angepasst. Ab 5. September ist die Bestätigung einer Corona-Infektion mit einem Schnelltest in einem Testzentrum ausreichend. Ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion ist nicht mehr verpflichtend.

Auch für Lohnentschädigungszahlungen wird ab dem 5. September ein positives Ergebnis eines Antigentests im Testzentrum als Nachweis akzeptiert.

In Einzelfällen kann nach einem positiven Selbsttest auch ganz auf eine Bestätigungstestung verzichtet werden, teilt das Sozialministerium mit. Gründe dafür können eine Krankschreibung durch einen Arzt wegen Verdacht oder Diagnose von Covid-19 sein oder wenn das Aufsuchen einer testenden Stelle mit einem zu großen Aufwand verbunden ist. Das betrifft vor allem Personen mit körperlichen Einschränkungen oder Personen in Regionen mit geringer Teststellendichte, so das Ministerium.

Infizierte müssen sich in Sachsen weiterhin isolieren. Nach Angaben des Sozialministerium Sachsen müssen sich Infizierte für mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage absondern. Sie können die Isolation nach fünf Tagen beenden, wenn sie 48 Stunden symptomfrei waren.

Ein Freitesten ist nicht mehr notwendig. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, müssen sie weiterhin zu Hause bleiben – bis sie die 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht haben.

Nach spätestens zehn Tagen dürfen Infizierte die Isolation beenden. Eine Testpflicht besteht aber auch in diesem Fall nicht. Wer noch Symptome hat, sollte einen Arzt aufsuchen, rät das Sozialministerium.

Einen negativen Test zur Beendigung der Quarantäne müssen nur noch Beschäftigte vorweisen, die in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen arbeiten – in der Pflege etwa, in der medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe.

Allerdings gilt die Testpflicht nur, wenn sie vor oder am zehnten Tag der Quarantäne die Arbeit wieder aufnehmen möchten. Waren die Beschäftigten für zehn Tage isoliert, müssen auch sie keinen Negativtest mehr vorlegen.

Für Kontaktpersonen gilt keine Quarantänepflicht – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Alle engen Kontaktpersonen, insbesondere Familienangehörige im selben Haushalt, sind laut Sozialministerium jedoch aufgefordert, verantwortungsvoll zu handeln.

Das bedeutet, sie sollen so gut wie möglich Kontakte reduzieren, auf eigene Symptome achten und sich testen.