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GDL-Streik geht weiter: Welche Züge heute in Sachsen fahren - und welche nicht

Die Bahn wollte den erneuten Lokführerstreik gerichtlich stoppen lassen - und ist am Dienstag erneut vor Gericht gescheitert. Die GDL streikt nun wie geplant weiter. Fahren trotzdem Züge in Sachsen? Ein Überblick.

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"Nicht einsteigen" steht an einem  Regionalzug der Deutschen Bahn.
"Nicht einsteigen" steht an einem Regionalzug der Deutschen Bahn. © Peter Kneffel/dpa

Dresden. Weite Teile des Fern- und Regionalverkehrs auf der Schiene werden an diesem Dienstag stillstehen. Grund ist der 24-stündige Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im festgefahrenen Tarifstreit mit der Deutschen Bahn.

Die Deutsche Bahn hatte bis zuletzt versucht, den Streik zu verhindern. Doch bereits am Montag ist die Bahn mit einem ersten Versuch gescheitert, den Lokführerstreik mit juristischen Mitteln zu stoppen. Das Arbeitsgericht Frankfurt lehnte eine einstweilige Verfügung gegen den Streikaufruf der GDL ab. Am Dienstag verlor die Bahn nun auch die Berufungsverhandlung: Das Hessischen Landesarbeitsgericht schloss sich in seinem Urteil dem Arbeitsgericht Frankfurt an.

Für Bahnreisende bedeutet das: erneuter Bahnstreik und wieder starke Beeinträchtigungen. Was gilt jetzt in Sachsen? Auf welche Alternativen können Reisende ausweichen? Und wie bekommen Bahnkunden ihr Geld zurück? Der Überblick.

Wie lange dauert der Streik der GDL?

Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hatte am Sonntagabend zum nächsten Streik im laufenden Tarifkonflikt mit der Bahn aufgerufen. Im Personenverkehr ging es am Dienstagmorgen ab 2 Uhr für 24 Stunden losgehen, im Güterverkehr bereits ab Montagabend um 18 Uhr. Die GDL hatte den Streik deutlich kurzfristiger angekündigt als die vorigen Arbeitskämpfe. Mit solchen sogenannten Wellenstreiks will Gewerkschaftschef Claus Weselsky den Druck auf die Arbeitgeber erhöhen.

Fahren trotzdem Züge?

Trotz der kurzfristigen Streikankündigung der GDL bietet die Deutsche Bahn erneut einen Notfahrplan im Fernverkehr an. Dieses Grundangebot sei seit Montagmorgen über die Online-Plattformen des Konzerns abrufbar, teilte das Unternehmen mit. "Das Grundangebot für den Regional- und S-Bahn-Verkehr wird schrittweise ergänzt", hieß es. In welchem Umfang die Fernzüge fahren, wurde zunächst nicht bekannt. Bei den vorigen GDL-Streiks bot die Bahn rund 20 Prozent des sonst üblichen Fernverkehrs an. Im Regionalverkehr waren die Auswirkungen unterschiedlich.

Grundsätzlich werden Fahrgäste gebeten, während des Streiks auf nicht unbedingt notwendige Reisen zu verzichten. Reisen sollten sich auf jeden Fall 24 Stunden vor Fahrtantritt erneut über ihre Verbindung informierten, teilte die Bahn mit.

Was gilt in Sachsen?

Wie bereits bei den letzten GDL-Streiks werden auch diesmal in Sachsen wieder viele Strecken von dem Streik betroffen sein. Dazu zählen das Mitteldeutsche S-Bahn-Netz, die S-Bahn Dresden, die Dieselnetz-Linien des Verkehrsverbundes Oberelbe sowie sämtliche IC- und ICE-Fernzüge.

  • S 5 Schkeuditz - Flughafen Leipzig
  • RE 50 Dresden Hauptbahnhof-Riesa
  • RB 71 Pirna - Neustadt - Sebnitz
  • S 1 Pirna - Bad Schandau
  • RB 72 Heidenau - Glashütte - Altenberg
  • RB 33 Dresden-Neustadt - Königsbrück
  • S 1 Coswig - Meißen

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Nicht gestreikt wird bei der Länderbahn: Trilex und Vogtlandbahn sind ausgenommen, weil sich das Mutter-Unternehmen Netinera mit der GDL bereits auf einen Tarifvertrag geeinigt hat. Ebenso nicht vom Streik betroffen ist die Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (Odeg), die in Ostsachsen Linien wie Hoyerswerda-Niesky-Görlitz und Cottbus-Görlitz-Zittau fährt.

Auch die Mitteldeutsche Regiobahn ist am Dienstag unterwegs. Dies betrifft die Verbindungen Leipzig-Chemnitz, Leipzig-Döbeln, Dresden-Hof, Dresden-Zwickau und Chemnitz-Elsterwerda.

Nicht gestreikt wird zudem bei der City-Bahn Chemnitz. Zwischen GDL und dem Unternehmen gibt es am 23. März einen weiteren Verhandlungstermin. Bis dahin soll es keine neuen Streiks geben.

Die Züge der U28 (Děčín - Bad Schandau - Sebnitz - Dolní Poustevna - Mikulášovice dolní nádr. - Rumburk) sind mit tschechischem Personal besetzt und sollten nach Fahrplan unterwegs sein.

Grundsätzlich gilt: Da die Privatbahnanbieter die Infrastruktur der Deutschen Bahn nutzen, kann der Streik auch hier Auswirkungen zeigen.

Kann man auch früher oder später fahren?

Die Sonderkulanzregeln der Bahn erlauben eine Nutzung der Tickets zu einem früheren Zeitpunkt. Alle Fahrgäste, die bis einschließlich 10. März ein Ticket für Dienstag (12. März) gekauft haben, könnten ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. Das Ticket gilt für die Fahr zum ursprünglichen Zielort auch mit geänderter Streckenführung. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden. Es gibt auch die Möglichkeit, die Reise vorzuverlegen und ab sofort zu fahren.

Die Bahn kündigte an, auch dieses Mal wieder einen Notfahrplan anbieten zu wollen.
Die Bahn kündigte an, auch dieses Mal wieder einen Notfahrplan anbieten zu wollen. ©  dpa / Symbolbild

Was sind Alternativen zur Bahn?

Wer im Streik-Zeitraum reisen muss und sich nicht auf den Notfahrplan der DB verlassen möchte, kann auf Alternativen zurückgreifen. Dies können Züge von Unternehmen sein, die nicht bestreikt werden. Züge des Privatanbieters Flixtrain fahren ab Dresden und Leipzig in Richtung Berlin, Hamburg und Köln. Diese Züge sind grundsätzlich reservierungspflichtig, Stehplätze sind nicht zugelassen.

Wer die Schienen meiden und lieber auf die Straße ausweichen möchte, kann sich einen Platz in einem Fernbus buchen.

Eine Möglichkeit könnte auch eine Mitfahrgelegenheit sein - etwa über Portale wie blablacar.de, mifaz.de oder pendlerportel.de. Wer lieber selbst fahren will, für den könnte ein Mietwagen eine Alternative sein. Und letztlich bleibt für viele Reisende sicherlich auch die Fahrt im eigenen Auto als Option.

Auch ein Inlandsflug könnte eine Option sein, obgleich die Auswahl aufgrund des zeitgleichen Warnstreiks bei der Lufthansa begrenzt sein dürfte.

Alternative zur Bahnfahrt - wer zahlt?

Für die Alternative zur Bahnfahrt zahlt man in der Regel selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Bahnunternehmen zwar eine Busfahrkarte oder Bahnfahrkarte erstatten. Doch so ein Anspruch besteht laut EU-Regeln nur dann, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eine Weiterfahralternative anbieten. Oder wenn die Kundin oder der Kunde sich vorher das Okay des Unternehmens geholt hat (Artikel 18 der EU-Verordnung).

Grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattungen gibt es für alternativ gebuchte Flugtickets oder Mietwagen, erklärt der Jurist André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ).

Ausnahme: Das Bahnunternehmen bietet Flug oder Mietwagen von sich aus als alternative Beförderung an. "In der Praxis aber dürfte ein solcher Beförderungsdienst in der Regel eher ein Reisebus sein, den die Bahn organisiert oder eine Fahrt mit dem Taxi", so der Fachmann.

Statt auf eine Erstattung von Flug oder Mietwagen durch das Bahnunternehmen zu setzen, ist also folgendes Vorgehen oft die bessere Variante: Sich den Preis für das nicht genutzte Zugticket zurückzahlen lassen und die Alternative - sei es etwa ein Mietwagen oder ein Fernbusticket - auf eigene Faust buchen.

In welchen Fällen bekommen Bahnkunden ihr Ticket erstattet?

Wer ein flexibel stornierbares Ticket bei der Bahn gebucht hat, für den ist das kein Problem: Man kann dieses ohne Weiteres zurückgeben und den Fahrpreis erstattet bekommen.

Doch was ist mit Supersparpreis-Tickets und anderen Fahrscheinen, die eigentlich nicht storniert werden können?

Die EU-Regeln sehen generell vor: Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen.

Der Knackpunkt im Vorfeld des Streiks ist: Was ist, wenn der Zug nicht ausfällt und im Rahmen des Notfahrplans fährt? Dann würde man keinen Anspruch auf Erstattung haben.

Jurist Schultz-Wethmers rät: Verbraucher sollten schauen, ob der Notfahrplan eine alternative Verbindung vorsieht, mit der das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 60 Minuten erreicht werden kann.

Oder man geht das Risiko ein, die Zusatzkosten zu tragen und auch noch auf den Kosten für seine Fahrkarte sitzen zu bleiben. Immerhin: Später nutzen kann man sein Bahnticket dann in jedem Fall noch, falls man diese Reise irgendwann noch einmal plant.

Wie funktioniert die Ticket-Erstattung?

Wer sich den Fahrpreis erstatten lassen will, kann das einem Online-Antrag auf "Bahn.de" oder in der DB-Navigator-App machen, wenn die Tickets über ein Kundenkonto gekauft wurden.

Dafür einfach in der Detailansicht des Auftrags beim Reiter "Fahrgastrechte" den Button "Entschädigung beantragen" drücken. Dann wählt man bei der Frage "Was ist auf Ihrer Fahrt passiert?" den zweiten Punkt "Reise nicht angetreten" aus, so die DB.

Die Bahn weist darauf hin, dass der Antragsbutton für die Online-Erstattung per Website oder App erst eingeblendet wird, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets erreicht ist. Es ist demnach auf dem Weg nicht möglich, die Entschädigung vorher zu stellen.

Nützliche Links:

Wer nicht online gebucht hat, muss die Entschädigung schriftlich beantragen. Dafür muss man das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen - unter dem Punkt "Angaben zu Ihrer Reise" kreuzt man laut Bahn dann "Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten oder habe sie im nachfolgenden Bahnhof abgebrochen ..." an.

Das Formular geht per Post an Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/Main.

Dürfen Angestellte bei Bahnstreiks zu Hause bleiben?

Grundsätzlich dürfen Arbeiter und Angestellte im Streikfall nicht einfach zu Hause bleiben. Auch wenn die Bahnen nur nach Notfallfahrplan fahren, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pünktlich im Betrieb oder Unternehmen erscheinen. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, wie Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt. "Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld."

Arbeitgeber können Beschäftigte auch abmahnen, wenn diese zu spät oder gar nicht im Unternehmen erscheinen. Das ist zumindest immer dann möglich, wenn der Streik - wie auch in dieser Woche - rechtzeitig vorher angekündigt worden ist.

Der Fachanwalt rät Beschäftigten, die von Zugausfällen betroffen sein können, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen - und konkret nachzufragen, wie sie in dem Fall vorgehen sollen. Denkbar ist etwa, dass mit dem Arbeitgeber eine Freistellung zu vereinbaren oder an den Tagen, für die Streik angekündigt ist, Urlaub zu nehmen. Auch der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit können eine Option sein.

Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

"Ein Recht auf Homeoffice gibt es nur dann, wenn ich es mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, etwa im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag", sagt Fachanwalt Bredereck. Das gilt auch an Tagen, an denen man durch Streiks nicht mit der Bahn zum Betrieb kommt. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, rät Bredereck auch hier, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen. (dpa/soa/hek/fa/ps)