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Stöcker-Impfärztin: Versicherungen warnen

Die Ärztin im Südkreis verabreicht das nicht zugelassene Corona-Antigen von Professor Stöcker. Im Schadensfall könnte das dramatische Folgen haben.

Von Markus van Appeldorn
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Professor Winfried Stöcker.
Professor Winfried Stöcker. © Stern TV

Eine Ärztin im Südkreis injiziert das nicht als Corona-Impfstoff zugelassene Antigen von Professor Winfried Stöcker jedem ihrer Patienten, der es haben will. Und weil sein Präparat in der Region größeren Zuspruch findet als andernorts, will Stöcker den Landkreis Görlitz am liebsten für eine Feldstudie nutzen, um die Wirksamkeit seines Antigens zu beweisen. Doch ganz unabhängig von der behaupteten Wirksamkeit stellen sich bei der Vergabe eines nicht zugelassenen Mittels an Patienten auch juristische Fragen - zum Beispiel die nach der Haftung im Falle gesundheitlicher Schäden infolge einer solchen Injektion. Und wenn's dumm läuft, könnte es für verabreichende Ärzte und ihre Patienten in so einem Fall sehr teuer werden.

Winfried Stöcker selbst hat sich in dieser Frage ganz klar positioniert. "Wenn etwas schiefgeht, ist jeder selbst betroffen. Es gibt keine Möglichkeit, bei mir etwas zu holen", sagte er jetzt bei einer Videokonferenz des Wirtschaftsrates der sächsischen CDU. Und: "Versicherungsschutz ist mir völlig egal". Ob es sich etwa jene Impfärztin im Südkreis im schlimmsten Fall auch so einfach machen kann wie Stöcker, ist dagegen fraglich.

Das Problem mit der Haftpflicht-Versicherung

Wenn es infolge einer Impfung zu einem Schaden kommt, können die Folgen für einen Patienten auch wirtschaftlich verheerend sein - etwa wenn er arbeitsunfähig oder dauerhaft pflegebedürftig wird. Bei zugelassenen Impfstoffen besteht für Patienten in solchen Fällen ein Staatshaftungs-Anspruch. Bei einem nicht zugelassenen Mittel wie dem Stöcker-Antigen ist das indes nicht der Fall.

In so einer Situation würde ein geschädigter Patient dann womöglich mit Schadenersatz-Forderungen an seinen Arzt herantreten. Und Ärzte haben auch verpflichtend eine Berufshaftpflicht-Versicherung. Doch ob die für den Schaden eintreten würde - daran sind Zweifel erlaubt. "Nach den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV erstreckt sich der Versicherungsschutz der Arzthaftpflichtversicherung auf ,Behandlungen (...) soweit diese (...) in der Heilkunde anerkannt sind'", informiert dazu Pressesprecherin Kathrin Jarosch des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft auf SZ-Anfrage und: "Grundsätzlich ist das Verabreichen eines nicht zugelassenen Impfstoffs keine anerkannte Heilmethode und damit auch nicht von der Arzthaftpflichtversicherung gedeckt." Für klinische Studien gebe es dagegen spezielle Versicherungslösungen. Freilich ist diese Erklärung der Pressesprecherin grundsätzlicher Natur und nicht auf den speziellen Fall jener Ärztin bezogen.

Krankenkassen zahlen nicht

Darüber hinaus können sich Patienten kaum Hoffnung darauf machen, dass ihre Krankenversicherung die Kosten für die Verabreichung des Stöcker-Antigens übernimmt. "Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Arzneimittel eine Leistung der GKV sein kann, besteht darin, dass dieses die Voraussetzungen des Arzneimittelgesetzes an seine Verkehrsfähigkeit erfüllt. Dafür ist in der Regel eine arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich", informiert dazu Pressereferentin Janka Hegemeister vom GKV-Spitzenverband auf SZ-Anfrage. Diese liege für das Corona-Antigen von Professor Stöcker nicht vor. "Insofern kann eine Anwendung dieses Arzneimittels grundsätzlich keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung sein", so Hegemeister weiter.

Auch bei privat versicherten Personen dürfte es in der Regel nicht anders sein. "In aller Regel sind in der Privaten Krankenversicherung nur anerkannte/zugelassene Leistungen, Medikamente, Hilfsmittel und sonstiges erstattungsfähig", teilt dazu Pressesprecher Stephan Caspary vom Verband der Privaten Krankenversicherung auf SZ-Anfrage mit. Und: "Zudem wäre eine Erstattung des erwähnten Antigens durch die PKV unseres Erachtens auch deshalb nicht geboten, weil hinlänglich alternative Impfstoffe und -verfahren existieren, deren Kosten qua Gesetz nicht von den Krankenversicherungen – egal, ob gesetzlich oder privat – sondern von der Allgemeinheit der Steuerzahlen getragen werden", so Caspary weiter. Ob und in welchem Umfang medizinische Leistungen Teil des individuellen Versicherungsschutzes sind, richte sich aber nach den konkreten Tarifbedingungen, deren Auslegung zunächst Sache der einzelnen PKV-Unternehmen sei.

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