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Dresden: Schnelltests für Pflegekräfte

Kliniken müssen Anträge für die Corona-Tests beim Dresdner Gesundheitsamt stellen. Das sind die Voraussetzungen.

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Kliniken kümmern sich um die Behandlung von schwer kranken Corona-Patienten. Deshalb sind Pflegekräfte besonders gefährdet, sich selbst anzustecken.
Kliniken kümmern sich um die Behandlung von schwer kranken Corona-Patienten. Deshalb sind Pflegekräfte besonders gefährdet, sich selbst anzustecken. © dpa

Dresden. Am 15. Oktober hat das Bundesgesundheitsministerium eine neue Testverordnung für medizinisches Personal erlassen. Damit soll es in Zeiten steigender Infektionszahlen einfacher werden, das Virus aus Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen fernzuhalten. 

Auch in Dresden können diese Einrichtungen ihre Mitarbeiter, Patienten, Bewohner und Besucher jetzt regelmäßig auf das Coronavirus testen. Dabei kommen schnelle Antigen-Tests zum Einsatz.

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Diese sind weniger genau als die am häufigsten verbreiteten PCR-Tests, sollen aber zumindest Hinweise auf Corona-Fälle geben. Außerdem müssen die Tests nicht mehr aufwendig im Labor untersucht werden. 

Einrichtungen müssen Testkonzept erstellen

Um die Schnelltests in Dresden durchführen zu dürfen, müssen die Einrichtungen ein Testkonzept erstellen und dazu ein Formular beim Gesundheitsamt einreichen, das online verfügbar ist. Dort müssen die Antragsteller unter anderem die Anzahl der Betten in der Einrichtung, der ambulant betreuten Personen und der testberechtigten Mitarbeiter angeben. 

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Außerdem verlangt das Gesundheitsamt, dass genau beschrieben wird, wie im Falle eines positiven Antigentests reagiert wird. Nach Informationen der Krankenkassen muss der Betroffene in einem solchen Fall noch einen PCR-Test machen, um die Infektion zu bestätigen. 

Arztpraxen sind von der Regel ausgenommen

Mit den Antigen-Tests soll auch verhindert werden, dass sich ältere Menschen mit dem Coronavirus anstecken. Deshalb haben Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen zum Beispiel die Möglichkeit, bis zu 20-mal im Monat getestet zu werden. Auch dürfen die Einrichtungen nur Schnelltests einsetzen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel gelistet sind. 

Allerdings sind nicht alle medizinischen Einrichtungen gleichermaßen verpflichtet, ein Testkonzept vorzulegen: "Arztpraxen, Zahnarztpraxen und die Praxen humanmedizinischer Heilberufe, wie z.B. Physiotherapiepraxen, können die Tests ohne vorherigen Antrag beim Gesundheitsamt über Apotheken beziehen", heißt es in einer Mitteilung der Stadt Dresden. Das Gesundheitsamt nehme Testkonzepte aber nur per Post an und nicht per Mail.  (SZ/dkr)

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