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Längere Fristen bei Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen

Normales Immunsystem trotz 217 Covid-Impfungen, Geld zurück bei Stornierung wegen Corona-Beherbergungsverbot, Anspruch auf Verdienstausfall trotz unterlassener Corona-Impfung - unser Newsblog zu Corona.

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Mit den Corona-Wirtschaftshilfen wurden von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Pandemie viel weniger Umsatz machten, nach Ministeriumsangaben mit mehr als 63 Milliarden Euro an Bundesmitteln unterstützt.
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen wurden von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Pandemie viel weniger Umsatz machten, nach Ministeriumsangaben mit mehr als 63 Milliarden Euro an Bundesmitteln unterstützt. © Archiv/Monika Skolimowska/dpa

Coronavirus in Sachsen, Deutschland und der Welt – das Wichtigste in Kürze:

Donnerstag, 14. März 2024, 21.20 Uhr: Längere Fristen bei Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen

Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Corona-Wirtschaftshilfen können die dafür notwendigen Schlussabrechnungen noch bis Ende September einreichen. Auf die Fristverlängerung einigten sich Bund und Länder bei einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz mit den Organisationen der Berufe, die für die Prüfung zuständig sind. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium am Donnerstag in Berlin mit. Zu den prüfenden Dritten gehören Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

"Damit geben wir den prüfenden Dritten mehr Zeit, um die Schlussabrechnungen für die Unternehmen einzureichen", sagte der bayerische Wirtschaftsminister und Vorsitzende der Konferenz, Hubert Aiwanger, laut Mitteilung.

"Viele kleine und mittelständische Unternehmen werden nun aufatmen", hieß es seitens der Berufsorganisationen. "Darüber hinaus wurde es dringend Zeit, dass auch der Prüfprozess vereinfacht wird." Den Angaben nach wird nun unter anderem von standardisierten Katalogabfragen abgesehen.

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen wurden von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Pandemie viel weniger Umsatz machten, nach Ministeriumsangaben mit mehr als 63 Milliarden Euro an Bundesmitteln unterstützt. Damit die Antragstellenden die Mittel schnell erhielten, wurde das Geld demnach meist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Daher sind die Schlussabrechnungen notwendig, um die ursprünglich beantragten Zuschüsse mit denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, abzugleichen. Das kann laut Ministerium je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Dienstag, 5. März 2024, 5.55 Uhr: Normales Immunsystem trotz 217 Covid-Impfungen

Mehr als 200 Impfungen gegen Covid-19 haben bei einem Mann laut einer Studie keine negativen Folgen für dessen Immunsystem gehabt. Forschende der Universität und des Uniklinikums Erlangen hatten Blutproben des Viel-Impfers aus verschiedenen Jahren untersucht. Dabei stellten sie fest, dass sein Immunsystem nicht nur völlig normal arbeitete - bestimmte Abwehrzellen und Antikörper gegen SARS-CoV-2 kamen sogar deutlich häufiger vor als bei Menschen, die nur drei Impfungen erhalten hatten, teilte das Team mit.

Allerdings handele es sich bei dem Mann um einen Einzelfall, betonten die Forschenden. Rückschlüsse auf die Allgemeinbevölkerung oder Empfehlungen ließen sich aus den Ergebnissen daher nicht ableiten. Die Resultate der Studie veröffentlichte die Gruppe am Dienstag in der Fachzeitschrift "The Lancet Infectious Diseases".

Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt gesunden Erwachsenen bis 59 Jahren eine Basisimmunität aus drei Impfungen oder Infektionen, Menschen ab 60 Jahren und Risikogruppen zusätzlich eine jährliche Auffrischung.

Über Zeitungsberichte waren die Erlanger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf den Mann aufmerksam geworden. Dieser hatte sich nach eigenen Angaben aus persönlichen Gründen 217 Mal gegen Corona impfen lassen, 134 Impfungen sind offiziell bestätigt. Dabei seien acht verschiedene Vakzine geimpft worden, darunter auch unterschiedliche mRNA-Impfstoffe, erläuterte Kilian Schober vom Lehrstuhl für Mikrobiologie und Infektionsimmunologie. Welche Gründe den Mann zu den zahlreichen Impfungen veranlassten, konnte Schober auf Nachfrage nicht sagen.

Die Forschenden luden den Betroffenen nach Erlangen ein, um herauszufinden, ob dessen Abwehrzellen durch Gewöhnungseffekte die Coronaviren nicht mehr so effektiv bekämpfen können. Dafür fanden sie aber keine Hinweise. Während der Studie ließ sich der Mann außerdem erneut impfen - zum 217. Mal. Dadurch habe sich die Zahl der Antikörper deutlich erhöht, beschrieben die Autorinnen und Autoren der Studie. Auch gegen andere Erreger sei das Immunsystem weiterhin schlagkräftig gewesen, wie weitere Tests ergaben.

12.20 Uhr: BGH: Geld zurück bei Stornierung wegen Corona-Beherbergungsverbot

Wer wegen eines in Coronazeiten erlassenen Beherbungsverbots eine Hotelbuchung nicht wahrnehmen kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Vorauszahlung. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar und gab damit einem Reiseunternehmer recht, der gegen einen Hotelbetreiber geklagt hatte. Der Mann hatte 2019 - vor Ausbruch der Corona-Pandemie - für Gruppenreisen in Niedersachsen Übernachtungen inklusive diverser Mahlzeiten gebucht und eine Anzahlung geleistet. Mitte März 2020 aber verständigten sich die Bundesländer darauf, wegen der Ansteckungsgefahren Übernachtungen in Hotels zu verbieten.

Das Hotel selbst stornierte daraufhin die Buchung, buchte die Anzahlung dann aber auf ein Gutscheinkonto um. Dagegen hatte sich der Reiseunternehmer schon in der Vorinstanz erfolgreich gewehrt. Die Revision dagegen wies der BGH mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss zurück. Eine Verschiebung der Reisen auf einen Zeitraum nach der Aufhebung des Beherbergungsverbots habe dem Kläger nicht zugemutet werden können, hieß es. Es sei überdies damals gar nicht absehbar gewesen, wie lange die Pandemie dauern werde. (Az.: XII ZR 123/22)

12.01 Uhr: Anspruch auf Verdienstausfall trotz unterlassener Corona-Impfung

Trotz unterlassener Impfung haben Arbeitnehmer und Selbstständige dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof zufolge einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung während der Corona-Quarantäne. Selbst mit einer Impfung hätten sie eine Infektion nicht mit der gesetzlich geforderten "hohen Wahrscheinlichkeit" verhindern können, entschied das Gericht in zwei am Dienstag in Mannheim veröffentlichten Urteilen (AZ: 1 S 484/23 und 1 S 678/23). Sie sind noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatten eine Arbeitnehmerin und ein selbstständig tätiger Versicherungsmakler. Sie forderten vom Land Baden-Württemberg Verdienstausfallentschädigungen für eine behördlich angeordnete Quarantäne infolge einer festgestellten Covid-19-Infektion im Oktober und November 2021. Beide waren nicht oder nicht vollständig geimpft und befanden sich in einer mehrtägig angeordneten Quarantäne.

In der Urteilsbegründung heißt es, die damals zugelassenen Impfstoffe gegen Covid-19 hätten mit einer Wirksamkeit von etwas mehr als 70 Prozent nicht dem gesetzlich anzulegenden Vermeidbarkeitsmaßstab genügt. Laut dem Infektionsschutzgesetz erhält keine Entschädigung, wer durch eine Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können.

Die vom beklagten Land in Bezug genommenen 72 bis 75 Prozent an Schutzwirkung genügten nicht, erklärten die Mannheimer Richter. Nötig sei der Wirksamkeitsgrad einer Schutzimpfung von mindestens 90 Prozent, wie dies etwa bei der Masernschutzimpfung der Fall sei. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.

Dienstag, 27. Februar 2024, 5.08 Uhr: Studie: Problematische Social-Media-Nutzung bei Kindern weiter hoch

Nach der Corona-Krise ist ein problematischer Gebrauch digitaler Medien bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland laut einer Studie weiterhin verbreitet. Knapp ein Viertel der 10- bis 17-Jährigen (24,5 Prozent) nutzt soziale Medien wie Messenger- und Videodienste riskant viel, wie die Untersuchung der Krankenkasse DAK-Gesundheit und des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) ergab. Hochgerechnet seien es 1,3 Millionen Kinder und damit dreimal so viele wie im Vor-Corona-Jahr 2019. Bei einer Befragung im Jahr 2022 war der Anteil deutlich auf 22,2 Prozent gesprungen und legte nun weiter zu.

Eine Nutzung mit Suchtkriterien haben aktuell hochgerechnet 360.000 Kinder und Jugendliche, wie aus Studiendaten hervorgeht, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegen. Der Anteil sank auf 6,1 Prozent nach 6,7 Prozent bei der Befragung 2022 - ist damit aber fast doppelt so groß wie 2019. Für die Studie wurde den Angaben zufolge eine repräsentative Gruppe von Kindern zwischen 10 und 17 Jahren mit je einem Elternteil aus rund 1200 Familien vom Institut Forsa befragt. Die neue Erhebung stammt von September 2023, es ist die sechste Befragungswelle.